Abmahnung wegen unzutreffender Mengenangaben

Abmahnung wegen unzutreffender Mengenangaben
05.10.2016216 Mal gelesen
Für einen meiner Mandanten bin ich derzeit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich der Füllmenge bei der Bewerbung eines Produktes tätig.

Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Einführung und Erläuterung

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist die außergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreits und damit die Vermeidung unnötiger Kosten.

Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht enthalten normalerweise mehrere Ansprüche.

Zunächst geht es um den erhobenen Unterlassungsanspruch. Unterlassungsansprüche dienen allgemein dazu, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Bei Bestehen das Anspruch kann beispielsweise eine Unterlassungserklärung gefordert werden.  Es reicht normalerweise nicht aus, den Rechtsverstoß einfach nur abzustellen.

Neben dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Bei einer berechtigten Abmahnung gibt es einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Es geht hierbei darum, die Kosten einer berechtigten Abmahnung gegenüber dem Rechtsverletzer geltend zu machen. Darüber hinaus regelt das Gesetz Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Anspruch auf Unterlassung

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das gilt sowohl aus rechtlichen wie auch aus finanziellen Gründen. Soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, muss hier die Frage geklärt werden, ob ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung vermieden werden sollen. Die Kosten aus Unterlassungsverfahren können allgemein als hoch bezeichnet werden. Es muss aber auch die Wirkung einer Unterlassungserklärung bedacht werden: wird eine solche abgegeben, um einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zu verhindern, dann droht bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe.

Daraus folgt aber auch, dass Unternehmer - die normalerweise längere Zeit in die Zukunft planen möchten - das weitere Vorgehen sorgfältig abwägen müssen.

Der Erstattungsanspruch in einer Abmahnung ist insofern eher Nebenanspruch. Die Höhe des Anspruchs ist daher zunächst von geringerer Bedeutung.

Richtig reagieren nach einer Abmahnung

Je nachdem ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, unterscheidet sich das weitere Vorgehen.

Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich hier nicht geben. Bevor eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, müssen unbedingt der Sachverhalt und die Rechtslage umfassend geprüft werden. Es sollte daher ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.

Was Sie tun können

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun - idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt - einer Lösung zuführen.

  •     In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  •     Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  •     Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten


Gerne berate ich Sie darüber, was Sie nun tun können.

 

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

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E-Mail: info@internetrecht-freising.de