BGH: Urheberrechtsverletzung schon bei Werbung für Schwarzpressung

BGH: Urheberrechtsverletzung schon bei Werbung für Schwarzpressung
29.08.2016297 Mal gelesen
Schon die Werbung für ein unautorisiertes Plagiat eines Künstlers verletzt dessen Urheberrecht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: I ZR 88/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie der BGH feststellte, umfasst das ausschließliche Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers auch, seine CDs, DVDs oder ähnliche Daten zum Kauf anzubieten und die Werbung für diese Produkte.

Im konkreten Fall war ein Konzert eines Künstlers mitgeschnitten und ohne Autorisierung des Musikers auf DVD gebrannt worden. Die DVD wurde u.a. auf einer Verkaufs-Plattform zum Erwerb angeboten. Dagegen wehrte sich der Künstler. Nach der erfolgten Abmahnung nahm der Händler das Angebot von seiner Seite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten wollte er nicht übernehmen.

Der BGH sah dies jedoch anders. Der Händler betreibe den Verkauf der angebotenen Waren auf eigenen Namen und eigene Rechnung und stelle Dritten nicht bloß eine Plattform dafür zur Verfügung. Daher sei er auch für die Angebote verantwortlich, selbst wenn er von der Urheberrechtsverletzung keine Kenntnis hatte.

Innerhalb der Europäischen Union haben die Künstler das ausschließliche Verbreitungsrecht an ihren Darbietungen sowie den Kopien davon. Demnach steht es ihnen zu, die Verbreitung ihrer Werke in der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darüber hinaus festgestellt, dass durch das ausschließliche Verbreitungsrecht an einem geschützten Werk auch Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung verboten werden können, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund der Werbung zum Verkauf der Produkte gekommen ist. Das ausschließliche Recht des Künstlers umfasse auch die Verbreitung des Bild- oder Tonträgers, auf dem sein Werk aufgenommen wurde sowie die Werbung dafür.

Durch das Urheberrecht wird u.a. geistiges Eigentum in ideeller und materieller Weise geschützt. Allerdings kann sich die Beweisführung über das Recht am geistigen Eigentum schwierig gestalten. Um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen und auch um sich gegen diese zu schützen, kann ein im Urheberrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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