BGH zu Werbung mit Prüfzeichen: Prüfkriterien müssen nachvollziehbar sein

BGH zu Werbung mit Prüfzeichen: Prüfkriterien müssen nachvollziehbar sein
16.08.2016337 Mal gelesen
Wer mit Prüfzeichen wirbt, muss dem Verbraucher auch Informationen zum Prüfverfahren bereitstellen können. Das hat der BGH mit Urteil vom 21. Juli 2016 entschieden (Az.: I ZR 26/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Produkten, die mit einem Prüfzeichen beworben werden, muss die Werbung auch einen Hinweis darauf enthalten, wo der Verbraucher Informationen zu der Vergabe des Prüfzeichens und des Prüfverfahrens finden kann. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der Senat stellte fest, dass nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Verwendung eines Prüfzeichens eine erhebliche Bedeutung bei der Kaufentscheidung eines Verbrauchers habe. Der Verbraucher erwarte bei einem Produkt mit einem Prüfzeichen, dass es von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei. Ähnlich wie bei Warentests bestehe bei Prüfzeichen regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist.

Im konkreten Fall hatte ein Händler ein Haushaltsgerät mit zwei Prüfzeichen beworben. Die Werbung erhielt allerdings keinen Hinweis, wo Informationen zu den Prüfverfahren zu finden waren. Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Er hielt diese Werbung für unlauter.

Der BGH stellte fest, dass es ähnlich wie bei Testergebnissen für den Verbraucher bei Prüfzeichen wesentlich sei, anhand welcher Kriterien das Produkt einer Prüfung unterzogen wurde. Die Werbung müsste die Informationen für die Verbraucher bereithalten. Dabei reiche es aus, wenn es einen entsprechenden Verweis auf eine Internet-Seite mit den nötigen Informationen zu dem Prüfverfahren gebe. Seiner Informationspflicht komme das Unternehmen bereits dann nach, wenn es eine kurze Zusammenfassung der Prüfung mit den wesentlichen Prüfkriterien nachvollziehbar zur Verfügung stellt.

Werden bei der Werbung Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen. 

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