LG Wuppertal: Nichtangabe der Verwendungsdauer bei Kosmetik stellt Wettbewerbsverstoß dar

LG Wuppertal: Nichtangabe der Verwendungsdauer bei Kosmetik stellt Wettbewerbsverstoß dar
25.05.2016205 Mal gelesen
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 16.06.2014, Az.: 12 O 38/12 entschieden, dass bei der Bewerbung von Kosmetikprodukten zwingend die Vorschriften der Verordnung über kosmetische Produkte eingehalten werden müssen- andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

In dem konkreten Fall bewarb ein Unternehmer einen über das Internet vertriebenen Nassrasierer mit den Attributen "schäumen, rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt." Bei dem Rasierer waren die Rasierklingen von einer Art Seifenblock umgeben, was u.a. zur Pflege der Haut beitragen sollte. Angaben zu einer Mindesthaltbarkeit oder einer Verwendungsdauer fehlten auf dem Produkt.

Hiergegen wandte sich ein Mitbewerber und klagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage. Die Werbung des Beklagten verstoße gegen § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO, da Angaben zur Verwendungsdauer des Produkts nicht vorhanden seien.

Die Richter am LG Wuppertal gaben der Unterlassungsklage statt. Demnach ist es dem Beklagten zukünftig nicht mehr gestattet, den Rasierer mit integriertem Seifenblock ohne die Angabe einer Verwendungsdauer nach dem Öffnen zu vertreiben. Bei dem Seifenblock des Rasierers handele es sich um ein kosmetisches Produkt im Sinne der Kosmetik-Verordnung. Durch die fehlende Angabe der Verwendungsdauer nach dem Öffnen der Verpackung habe der Beklagte gegen die EU-Verordnung verstoßen und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begangen.

Die Argumentation des Beklagten, eine Angabe der Verwendungsdauer sei im konkreten Fall entbehrlich, da ein nicht-verderbliches Produkt vorliege, ließen die Richter nicht gelten.  Zwar wurden vom Beklagten mehrere Tests durchgeführt, welche die uneingeschränkte Haltbarkeit des integrierten Seifenblocks beweisen sollten. Da die vorgelegten Testergebnisse sich aber allesamt auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkten, konnte die Beklagte nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass eine Ausnahme von der grundsätzlich im Gesetz vorgesehenen Kennzeichnungspflicht vorliege. Ein erfolgreiches berufen auf die Ausnahmeregelung komme im Übrigen nur in Betracht, wenn entsprechende Tests bereits vor der Bewerbung des Produkts durchgeführt würden. Sinn und Zweck der Kosmetik-Verordnung sei es, durch das Aufstellen von Regeln ein einheitlich hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Unternehmer treffe daher die Pflicht, Werbeaussagen rechtzeitig auf die Vereinbarkeit mit geltenden gesetzlichen Regeln hin zu überprüfen.

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