Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der WSI GmbH / fehlende Angabe von Sulfiten im Wein

Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der WSI GmbH / fehlende Angabe von Sulfiten im Wein
26.02.2016348 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der WSI GmbH aus Weyhe vor, welche durch Frau Rechtsanwältin Daniela Schmidt aus Bremen ausgesprochen wird. Gerügt wird der fehlende Hinweis auf enthaltene Sulfite bei Angeboten von Weinen/Schaumweinen im Fernabsatz.

In der Vergangenheit hatten wir bezüglich einer Abmahnung der WSI-GmbH bereits hier berichtet.

Der Vorwurf in der neuerlichen Abmahnung der WSI GmbH stellt sich identisch dar.

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a. LMIV (Lebensmittelverordnung) seien sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 9 und 10 für jedes vorgepackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar zu machen und "auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts" anzugeben.

Bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich um "vorverpacktes Lebensmittel" im Sinne dieser Vorschrift, sodass sich die Pflicht ergeben, auf der Artikelseite alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten.

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV sei für Lebensmittel eine Allergenenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit müsse auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe aufgeführt seien. In Anhang 2 Nr. 12 seien Sulfite explizit erwähnt und müssten daher zwingend angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden seien, was nach Einschätzung der abmahnenden WSI GmBH bei dem streitgegenständlichen Artikel der Fall sei, da Weine/Schaumweine derartige Mengen aufwiesen. 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der WSI GmbH wird ergänzend die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Auffallend ist vorliegend, dass in der vorliegenden Abmahnungen für die Berechnung der Anwaltskosten ein Gegenstandswert von 20.000,- EUR angesetzt wird, man sich in einer vorangegangenen Sache noch mit einem Streitwert von 10.000,- EUR begnügt hatte. Immerhin macht dies Mehrkosten von über 200,00 EUR aus, die numehr im Vergleich zur vorausgehenden Abmahnung berechnet werden.

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