Gerügt wird seitens der WSI GmBH das Angebot eines Weinprodukts über die Verkaufsplattform eBay durch einen Mitbewerber.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a. LMIV (Lebensmittelverordnung) seien sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 9 und 10 für jedes vorgepackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar zu machehn und "auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts" angegeben sein.
Bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich um "vorverpacktes Lebensmittel" im Sinne dieser Vorschrift, sodass sich die Pflicht ergeben, auf der Artikelseite alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten.
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV sei für Lebensmittel eine Allergenenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit müsse auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe aufgeführt seien. In Anhang 2 Nr. 12 seien Sulfite explizit erwähnt und müssten daher zwingend angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden seien, was nach Einschätzung der abmahnenden WSI GmBH bei dem streitgegenständlichen Artikel der Fall sei, da Weine/Schaumweine derartige Mengen aufwiesen.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der WSI GmbH wird ergänzend die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.
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