Unzulässige Produktwerbung bei geringem Warenvorrat

Unzulässige Produktwerbung bei geringem Warenvorrat
18.02.2016210 Mal gelesen
Produktwerbung ist dann unzulässig, wenn der Verbraucher keine realistische Chance hat, selbst mit einer kurzen Reaktionszeit nach Kenntnisnahme des Angebots, ein solches Produkt zu erwerben. Der Hinweis mit der Bezeichnung „nur in limitierter Stückzahl“ genügt hierfür nicht

Dies entschied das OLG Koblenz in einem Urteil vom 02.12.2015.

Sachverhalt:

Der Entscheidung vorausgegangen war die Klage eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen, das in Prospekten großer Zeitungen sowie im Internet mit einem Bodenstaubsauger von Siemens (Modell VS 06 G 2502) geworben hatte. Der Staubsauger sollte an einem bestimmten Wochentag in den Filialen des Unternehmens sowie im Internet erhältlich sein. Im Internet war das Produkt bereits vier Minuten nach dem Verkaufsstart nicht mehr verfügbar, in den Filialen war das Gerät nach 1-2 Stunden vergriffen.

Entscheidung:

Während das Landgericht die Klage noch gänzlich abwies, entschied das OLG Koblenz auf Berufung des Klägers, dass das Unternehmen zumindest die Bewerbung des Produkts im Online-Handel zu unterlassen habe, wenn das Gerät voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit verfügbar sei.

Schlussfolgerung:

Da in der Werbung nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Vorrat nicht ausreichen werde, die Nachfrage für einen angemessenen Zeitraum befriedigen zu können, liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor. Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8,3, 5a UWG. Der Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" sei insofern inhaltslos und bringe nicht zum Ausdruck, dass selbst rasches Handeln des Verbrauchers diesem keine realistische Möglichkeit des Produkterwerbs eröffne.

Hinsichtlich der Bewerbung des Produkts für den Vertrieb in den Filialen konnte das Beklagte Unternehmen jedoch nachweisen, dass vergleichbare Produkte dort in der Vergangenheit nur in mäßigen oder geringen Stückzahlen verkauft wurden. Die Bewerbung der Produkte in den Filialen sei somit weiterhin zulässig.

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg und ist auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht aktiv. Deshalb verfolgen wir die aktuelle Rechtsprechung in vielen Bereichen dieser Rechtsgebiete sehr aufmerksam. In regelmäßigen Abständen berichten wir über neueste Entscheidungen und Tendenzen in der Rechtsprechung. In Angelegenheiten des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechts können Sie uns gerne für eine Rechtsberatung kontaktieren.

-Urteil: OLG Koblenz 2.12.2015, 9 U 296/15-

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