Abmahnung der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke i. A. von Rabauken Film wegen einer Verletzung der Wortmarke

28.12.2015 301 Mal gelesen
Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke mahnt im Auftrag der Firma Rabauken-Film wegen markenrechtlicher Verstöße durch die unerlaubte Verwendung der Wortmarke ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen unter Verletzung der Marke ebenfalls Filmproduktionen anzubieten.

Aus der vorliegenden Abmahnung geht hervor, dass sowohl die Firma Rabauken Film als auch die Abgemahnten, die in ihrem Internetauftritt eine ähnliche Bezeichnung verwenden, in der Filmproduktion tätig sind. Die Firma Rabauken Film habe sich Ihre Wortmarke beim Deutschen Patent und Markenamt mit der Registernummer 302014065892 für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Filmproduktion eintragen lassen.

Da die Verwendung der Wortmarke auf der Internetseite der Abgemahnten ohne die Zustimmung des Rechteinhabers Rabauken Film erfolge, sei hierin ein Verstoß gegen §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 und 5 MarkenG zu sehen. In § 14 Abs. 2 heißt es unter anderem:

Auszug

Absatz 2): Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

(...)

Nr. 2: ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, (...)

Absatz 3): Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

(...)

Nr. 3: unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen(...)

Im Schreiben legen die Anwälte Wilde Beuger Solmecke dar, sowohl Unterlassungs-, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Abgemahnten gemäß §§ 14 Abs. 5, 6 und 19 MarkenG geltend machen zu wollen. Der Abgemahnte wird im Zuge dessen zur Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Überdies habe der Abgemahnte Auskunft über den Umfang seiner Verletzungshandlungen zu erteilen, "seit wann, an welcher Stelle und wofür das streitgegenständliche Zeichen verwendet wurde". Hiernach soll ein Schadensersatzanspruch der Firma Rabauken Film berechnet werden.

Den Aufwendungsersatz beziffert die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000. EUR, auf 1.531,90 EUR.

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