Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten ?

Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten ?
09.12.2015166 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell wieder einmal eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) zur Prüfung vorgelegt. Da die Wettbewerbszentrale jedes Jahr viele Abmahnungen ausspricht, ist sie mir aus einer Vielzahl vorangegangener Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Zur Wettbewerbszentrale als Abmahner:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale / WBZ) ist einer der etablierten Wettbewerbsvereine, die bundesweit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen aussprechen.


Zur Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale:

Mir liegen hier in der Kanzlei inzwischen weit mehr als 100 Abmahnungen des Vereins vor, zu denen ich die Abgemahnten beraten oder vertreten habe. Die Abmahnschreiben beziehen sich dabei auf ganz unterschiedliche Sachverhalte und somit auch verschiedene Wettbewerbsverstöße. Bestimmte Wettbewerbsverstöße sind nach meiner Erfahrung aber immer wieder Gegenstand der Abmahnungen, nämlich insbesondere unvollständige Angaben zum Anbieter in Internetauftritten, fehlerhafte Informationen in der Widerrufsbelehrung, unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Fehler bei der Angabe von Preisen und Verstöße gegen die Vorgaben zur Textilkennzeichnung.


Wie kommt die Wettbewerbszentrale gerade auf Sie?

So gut wie jede Abmahnung der Wettbewerbszentrale beginnt mit dem Hinweis, dass die Wettbewerbszentrale beschwerdehalber auf einen bestimmten Sachverhalt hingewiesen worden sei. Ich habe daher in einem Beitrag mal näher beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben Beschwerden bearbeitet: http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-wettbewerbszentrale-wbz-beschwerde.htm


Zu den Forderungen in der Abmahnung der Wettbewerbszentrale:

Die Wettbewerbszentrale fordert mit ihrem Abmahnschreiben üblicherweise eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe (nach meiner Erfahrung in der Regel zwischen 2.000,00 und 4.000,00 Euro). Des Weiteren fordert die Wettbewerbszentrale üblicherweise Abmahnkosten in einer Größenordnung von 200,00 Euro.


Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte immer ernst genommen werden. Die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nach meiner Meinung jedoch nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung eine feste Vertragsstrafe vorsieht.


Meine Empfehlungen:

  1. Geben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine Unterlassungserklärung ab.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Prüfung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, empfehle ich Ihnen, sich in der Angelegenheit zunächst anwaltlich beraten zu lassen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren. Gerne erläutere ich Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.


Sie wünschen eine konkrete Beratung ?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.
Oder Sie schicken mir eine email an rostock@internetrecht-rostock.de.
Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Gerne höre ich von Ihnen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Auf der Internetseite meiner Kanzlei www.internetrecht-rostock.de berichte ich seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2000 Beiträgen aus der Praxis über Abmahnungen. Ich berate im Übrigen seit mehr als 10 Jahren Online-Händler bei der Absicherung ihrer Auftritte und stehe Ihnen daher im Anschluss an die Beratung Ihrer Abmahnung auch für eine umfassende rechtliche Beratung Ihres Internet-Auftritts zur Verfügung, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden. Sprechen Sie mich einfach an.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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