Abmahnung durch Scheuermann, Westerhoff und Strittmatter im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen Werbung mit einer „Coyote Ugly Party“

Abmahnung durch Scheuermann, Westerhoff und Strittmatter im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen Werbung mit einer „Coyote Ugly Party“
27.11.2015210 Mal gelesen
Die Kanzlei Scheuermann Westerhoff und Strittmatter mahnt wegen einer Marken- und Wettbewerbsverletzung auf Facebook ab. Dem Abgemahnten wird geworfen, auf dessen Facebook-Seite für eine Veranstaltung mit dem Titel „Coyote Ugly Party“ geworben zu haben.

In der  Abmahnung rügen die Rechtsanwälte die unbefugte Verwendung des Titels "Coyote Ugly Party" für eine Veranstaltung des Abgemahnten. Hierin wird ein marken- und wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach § 14 II Nr. 1,5, 7 MarkenG sowie §§ 3,4 Nr. 9, 5 UWG gesehen.

Die Wortmarken "Coyote Ugly" sowie "Coyote Party" sind von der Ugly Inc. beim deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern 30146565 sowie 30706207 angemeldet und geschützt. Den Ausführungen der Rechtsanwälte zufolge, ist die CU Entertainment & Gastro GmbH aufgrund eines Kooperationsvertrags exklusive Lizenznehmerin dieser geschützten Marken. Der Schutzbereich der Marken umfasse vor allem Shows, kulturelle Veranstaltungen, Partys, Events und ähnliches. Die Stellung als exklusive Lizenznehmerin gestatte es der CU Entertainment und Gastro GmbH selbstständig gegen markenrechtliche Verstöße vorzugehen und Unterlassungsansprüche durchzusetzen.

Mit dem Hinweis auf die Beliebtheit der Marke als Bezeichnung für Events und deren Erwähnung in den Medien (bspw. taff auf Pro 7), kritisiert die abmahnende Kanzlei, dass eine unbefugte Verwendung des Titels "Coyote Ugly" die Werbewirkung der Rechteinhaberin aufgrund einer Verwechselungsgefahr unzulässigerweise ausnutze. Zudem drohe die Gefahr, den "Markenwert zu verwässern".

Insgesamt stünden der CU Entertainment & Gastro GmbH deshalb Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Wobei der Unterlassungsanspruch sofort durchgesetzt werden soll, indem der Abgemahnte aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen behält sich die Kanzlei weiterhin vor.

Wie können Sie auf eine Abmahnung reagieren?

Zunächst lässt sich festhalten, dass Abmahnungen auf vielen Rechtsgebieten ein legitimes Mittel zur Durchsetzung von diversen Ansprüchen sind, wie hier einem Unterlassungsanspruch. Aus diesem Grund sollten Sie eine Abmahnung auch ernst nehmen und sich am Besten mit einem Profi auf dem entsprechenden Rechtsgebiet zusammensetzen und Ihre Möglichkeiten diskutieren. Denn auch, wenn Sie für den Ihnen zur Last gelegten Verstoß tatsächlich verantwortlich sind, bietet es sich häufig an, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Schadensersatz neu zu evaluieren und zu gegebenenfalls herabzusenken.

Wir können Ihnen hierbei gerne helfen. Auf den Gebieten des Marken- und Wettbewerbsrechts vertritt die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling Abgemahnte mit der nötigen Erfahrung. Nutzen Sie die in der Abmahnung genannte Frist und kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.   Gemeinsam mit Ihnen können wir dann ein weiteres Vorgehen besprechen und die bestmöglich Verteidigungsstrategie ausarbeiten.


Ihr

 -Lars Hämmerling-

 

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