Abmahnung d. Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte i.A.d. CU Entertainment & Gastro GmbH ("Coyote Ugly“ und „Coyote Party")

Abmahnung d. Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte i.A.d. CU Entertainment & Gastro GmbH ("Coyote Ugly“ und „Coyote Party")
27.07.2015280 Mal gelesen
Die Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen unberechtigter Werbung mit den Marken "Coyote Ugly“ und „Coyote Party“ ab.

In der uns vorliegenden Abmahnung führen die Anwälte aus, dass CU Entertainment & Gastro GmbH die exklusive Lizenznehmerin der Marke "Coyote Ugly" (Registernummer 30146565) sowie der Wortmarke "Coyote Party" (Registernummer 30706207) ist. Der Schutzbereich erstreckt sich nach Mitteilung der Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte insbesondere auf die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Partys, Events, Diskotheken etc. sowie anderen gastronomischen Einrichtungen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, sich die Bekanntheit der Marken "Coyote Ugly" und "Coyote Party" zur Werbewirkung auf einer Facebook-Seite zu Nutze gemacht zu haben. Dadurch sei eine erhebliche Gefahr der Verwechselung sowie der Markenwertverwässerung begründet. Damit läge ein Verstoß gegen § 14 II Nr.1, V, VII MarkenG sowie gegen §§ 3, 4, Nr. 9, 5 UWG vor.

Die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte fordern im Namen der CU Entertainment & Gastro GmbH

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von 7 Tagen
  • detaillierte Auskunft über Art und Umfang der bisher erfolgten Verwendung
  • konstitutives Anerkenntnis eines Mindestlizenzausfallschadens für die Verwendung i.H.v. 2.000 €
  • Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert i.H.v. 100.000,00 €

Falls Sie auch eine Abmahnung der Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH erhalten haben, raten wir Ihnen grundsätzlich davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung ohne eine Modifizierung zu unterzeichnen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn darin eine Verpflichtung zur Kostentragung für den Ausspruch der Abmahnung enthalten ist. Sinn und Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist Beseitigung einer Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Rechtsverstößen. Die Frage nach einer Tragung der Abmahnkosten hat auf die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr keinen Einfluss.

Unabhängig vom Inhalt der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung dürfen Sie die Abmahnung der Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte keinesfalls ignorieren. Lassen Sie die gesetzte Frist nicht untätig verstreichen und nehmen Sie die Abmahnung ernst. Ist die Abmahnung berechtigt, haben Sie im Falle einer Fristverstreichung mit weitreichenden kostenaufwendigen Konsequenzen zu rechnen.

Wir kennen den Abmahner. Rechtsanwälte Scharfenberg & Hämmerling vertreten bundesweit die Abgemahnten wegen Verstöße gegen Marken- und Wettbewerbsrecht.

Aufgrund unserer Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts und Wettbewerbsrechts können wir Schwachstellen und Angriffspunkte in der Abmahnung für Sie ausfindig machen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln. Oft genügt es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aufgabe werden wir für Sie gern erledigen.

Senden Sie uns jederzeit Ihre Abmahnung per Email oder Fax zu. Wir werden Sie unverzüglich zurückrufen und im Rahmen eines kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstgesprächs Ihren Fall für Sie vorläufig einschätzen. Die Einschätzung gilt auch dazu, Sie auch hinsichtlich der Kosten im Falle unserer Beauftragung transparent aufzuklären.

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.shrecht.de und www.abmahnsoforthilfe.de