In vielen Arbeitsverträgen wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen konkreten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Ein solches Wettbewerbsverbot ist allerdings nur gültig, wenn für die vereinbarte Dauer des Verbots eine Entschädigungszahlung an den Adressaten des Verbots vorgesehen ist, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Adressaten des Verbots zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Auf die vereinbarte Entschädigung muss jedoch angerechnet werden, was der Adressat des Verbots während des Zeitraums des durch diese Entschädigung abgegoltenen Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Anderes gilt für den Geschäftsführers einer GmbH. Gegenüber dem Geschäftsführer besteht trotz Wettbewerbsverbot keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung. Demgegenüber steht es den Parteien jedoch frei, eine Verpflichtung zur Zahlung einer ausgleichenden Entschädigung für das Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Gleiches gilt für eine eventuelle Anrechnung von Einkünften etc. Verzichtet die Gesellschaft auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entschädigung.
09.09.20081507 Mal gelesen