LG Erfurt: Informationspflichten müssen auch bei Zeitungs-Annonce erfüllt werden

LG Erfurt: Informationspflichten müssen auch bei Zeitungs-Annonce erfüllt werden
03.02.2015330 Mal gelesen
Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 04.02.2014, Az.: 1 KH O 133/13 entschieden, dass ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn es in einer Zeitungs-Annonce für sich wirbt, ohne dabei die genaue Firmenbezeichnung anzugeben.

In dem konkreten Fall warb ein Autohaus in einer Zeitungsanzeige, ohne die konkrete Rechtsform des Unternehmens anzugeben. Das LG Erfurt sah hierin eine Irreführung durch Unterlassen gegenüber Verbrauchern nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Demnach sind Unternehmen, welche Waren oder Dienstleistungen in unbedingter Form anbieten dazu angehalten, bestimmte Informationspflichten gegenüber potentiellen Kunden mitzuteilen. Dazu gehört auch die Angabe der genauen Identität und Anschrift des Unternehmens, welche vorliegend fehlte.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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