Wettbewerbsrecht: Bestpreisklauseln verboten!

Wettbewerbsrecht: Bestpreisklauseln verboten!
12.01.2015266 Mal gelesen
Ein bislang noch nicht rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. VI – Kart. 1/14) verbietet, dass Hotelbuchungsportale aus dem Internet Preisgarantien von Hotels verlangen. Dies könnte laut Cäsar-Preller zu günstigeren Preisen bei Hotelbuchungen bei kleineren Anbietern führen.

Mit vorliegender Entscheidung wurde die Auffassung des Bundeskartellamtes untermauert, wonach Buchungsportale nicht mehr die günstigsten Zimmerpreise von Hotels verlangen dürfen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass durch die sogenannten Bestpreisklauseln der Wettbewerb mit anderen Buchungsportalen sowie der Eigenvertrieb von Hotelbetreibern unzulässig eingeschränkt bzw. erschwert werden würde, erklärt Cäsar-Preller.

Diese Bestpreisklausel wurde vorliegend von einem Buchungsportalbetreiber eingesetzt und schließlich im Dezember 2013 vom Bundeskartellamt untersagt. Gegen diese Entscheidung legte das Buchungsportal Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf mit vorgenannter Entscheidung zurückwies.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt, dass solche Bestpreisklauseln nur auf den ersten Blick Vorteile für Kunden bringen. Bei näherer Betrachtung führten sie jedoch zu einem eingeschränkten Wettbewerb zwischen den einzelnen Hotelbuchungsportalen. So sei auch der Zugang neuer Anbieter zum Buchungsmarkt erheblich erschwert worden, so dass der Kunde von vorliegender Entscheidung direkt profitieren kann, weil aufgrund der verbesserten Wettbewerbssituation mit sinkenden Preisen und verbesserten Angeboten gerechnet werden könne, so Cäsar-Preller.

Über Hotelbuchungsportale können Direktbuchungen von Hotels vorgenommen werden und die Hotels zahlen für eine Buchung eine Provision an den Portalbetreiber. Verbraucher profitieren so auch von niedrigeren Preisen und können einzelne Hotelangebote miteinander vergleichen.


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