Urteil des OLG Hamm (v. 07.10.2014, Az.: 4 U 138/13): Verbot gesundheitsbezogener Werbung für „Bach-Blütenprodukte"

Urteil des OLG Hamm (v. 07.10.2014, Az.: 4 U 138/13): Verbot gesundheitsbezogener Werbung für „Bach-Blütenprodukte"
30.12.2014245 Mal gelesen
Nach dem OLG Hamm dürfen „Bach-Blütenprodukte" nicht mit folgenden Aussagen beworben werden ohne dass europarechtlich zugelassene gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind: „in emotional aufregenden Situationen verwendet werden"/ „unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen".

Mit diesem Urteil hat das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.


Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen Apotheker, der eine Versandapotheke betrieb. Der Beklagte hatte für das von ihm, u.a. auch an Verbraucher vertriebene Produkt namens "Bach- Blütenprodukte" u.a. wie folgt geworben:

 
  1. Für "Bach-Blütenprodukte":
    Gelassen und stark durch den Tag
    RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
    Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®- Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin . verwendet;


    2. für "Original Rescue Tropfen":
    .wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; .

    3. für "Original Bach Blütenessenzen":
    .können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;

    Nach Ansicht des Klägers handelte es sich um eine unzulässige Werbung, da das beworbene Produkt als Lebensmittel anzusehen sei und dem Produkt Wirkungen beigelegt würden, die ihm nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zukommen.
 

Das OLG Hamm teilte die Auffassung des Klägers und untersagte dem Beklagten die o.g. Werbung. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Produkt "Bach-Blütenprodukte" um ein Lebensmittel nach der Europäischen Health Claim VO (HCVO). Für dieses Produkt werde mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit bzw. für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben, ohne dass der Werbeaussage spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt waren.

 

Die Werbung des Beklagten stelle nach Ansicht des Gerichts daher einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO, VO (EG) Nr. 1924/2006 dar. Denn danach sind unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Angaben seien gerade nicht beigefügt gewesen.

Auch führte das Gericht aus, dass die Werbeaussage des Beklagten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden abzielte, sondern sich auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezog. Denn seine Werbung sage aus, dass Personen mit Flugangst, Prüfungsangst oder Angst vor einem Zahnarzttermin, oder Personen die einer emotionalen Herausforderung gegenüberständen nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und damit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt seien.

 

Daher sei die Werbung des Beklagten als unzulässig zu untersagen.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de  und www.abmahnsoforthilfe.de