Wettbewerbszentrale mahnt Umzugsunternehmen wegen Verstößen gegen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ab.

Wettbewerbs- und Markenrecht
01.12.2014386 Mal gelesen
Wettbewerbszentrale mahnt Umzugsunternehmen wegen Verstößen gegen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ab. Aktuell erreichen uns Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, die sich gegen Umzugsunternehmen richten.

Beanstandet wird, dass auf Bildern oder in Texten der Eindruck erweckt wird, man nutze für die Umzüge Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Für die Abmahnungen reichen z. B. Bilder im Internet von so genannten Koffertransportern aus.

Damit handele es sich aber um gewerblichen Güterverkehr, der nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlaubnispflichtig sei. Liege die Erlaubnis nicht vor, sei die zugehörige Werbung wettbewerbswidrig.

Die Wettbewerbszentrale geht im Umkehrschluss von Irreführung aus, wenn solche Umzüge dann tatsächlich nicht durchgeführt werden.

Weiter rügt die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen 5 TMG und möchte die Unternehmen verpflichten, die Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen.

In den uns vorliegenden Fällen sind die Abmahnung jedoch fragwürdig. Es stellt sich schon die Frage, ob Bilder von LKWs den Eindruck erwecken, man nutze diese Fahrzeuge auch. Symbolbilder sind heute überall üblich.

Werden aber tatsächlich keine dieser Fahrzeuge genutzt, braucht auch keine Aufsichtsbehörde im Impressum der Internetseite genannt zu werden. Insofern dürften die Abmahnungen in diesem Punkt nicht halten.

Weiter sollen die Unternehmen sich verpflichten, für jede zukünftige Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von Euro 4.000 zu zahlen. Eine solche Verpflichtung mit einer festen Vertragsstrafe brauchen abgemahnte Unternehmen auf keinen Fall zu akzeptieren. Hier wird weit über das Ziel hinaus geschossen.

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, lassen Sie sich nicht zu übereilten Handlungen hinreißen. Rufen Sie uns an. Wir besprechen Ihren Fall und nehmen uns Zeit für Sie.

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