Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch IDO Interessenverband wg. fehlender Informationspflichten (Art. 246a, 246c EGBGB) bei eBay

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch IDO Interessenverband wg. fehlender Informationspflichten (Art. 246a, 246c EGBGB) bei eBay
07.11.2014328 Mal gelesen
Haben Sie als Onlinehändler von dem Verein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten bei eBay erhalten?

Uns liegt eine Abmahnung vor, in der der IDO Interessenverband einem eBay-Händler vorwirft, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten in seinem Online-Shop auf eBay nicht eingehalten zu haben. Im Einzelnen soll es sich um einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz Nr.8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sowie gegen Art. 246c Nr.2 EGBGB handeln. Das heißt, dass der Ebay-Händler Verbrauchern zum einen keine Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zur Verfügung gestellt haben soll und zum anderen, dass der Ebay-Händler den Kunden nicht darüber unterrichtet haben soll, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird.

 

Dadurch soll der Online-Händler gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben und es soll ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen. In der Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, für deren Abgabe eine Frist von wenigen Tagen gesetzt wird.

 

Falls Sie Online-Händler sind und eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO erhalten haben, sollten Sie nicht gut gemeinten Ratschlägen folgen, die zu einem Ignorieren der Abmahnung raten. Dies kann weitreichende negative Folgen für Sie haben.

 

Online-Händler sollten daher stets sichergehen, dass ihr Online-Shop oder eBay-Account den neuen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie seit dem 13.06.2014 entspricht. Aufgrund der Gesetzesänderungen könnten Online-Händlern bei falschen Widerrufsbelehrungen oder fehlenden Informationspflichten solche wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen.

Falls Ihr Shop noch nicht angepasst sein sollte, ist dringend zu empfehlen, dies so schnell wie möglich nachzuholen. Denn nur so können Sie das Risiko minimieren, Gefahr zu laufen wegen fehlender Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben eine Abmahnung zu erhalten. Wir sind Ihnen gerne behilflich, Ihren Online-Shop gegen Abmahnungen abzusichern.

 

Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich nach Erhalt Abmahnung am besten an einen Rechtsanwalt, der sich auf dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht und mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auskennt. Dieser kann eine sogenannte "modifizierte" und auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Unterlassungserklärung für Sie erstellen. Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses unverbindliches Erstgespräch an. Wir vertreten Sie bundesweit.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de oder www.shrecht.de