Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Siebter Teil – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
Art. 246c EGBGB – Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
- 1.
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- 2.
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- 3.
darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
- 4.
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- 5.
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Zu Artikel 246c: Eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).