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Art. 246c EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Siebter Teil – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 246c EGBGB – Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. 1.

    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

  2. 2.

    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

  3. 3.

    darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

  4. 4.

    über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

  5. 5.

    über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Zu Artikel 246c: Eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).