UWG: Abmahnung der bonodo UG durch RA Mark Schomaker

Wettbewerbs- und Markenrecht
29.10.2014420 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der bonodo UG (haftungsbeschränkt) aus Bielefeld vor, welche über Rechtsanwalt Mark Schomaker unlauteren Wettbewerb rügt.

Bereits zu Beginn ist festzustellen, dass die bonodo UG offenbar kurz nach ihrer Gründung die Abmahntätigkeit aufgenommen hat. Gegründet wurde das Unternehmen laut Handelsregister am 26.09.2014, die vorliegende Abmahnung datiert vom 17.10.2014. Lange Zeit hat man sich offenbar nicht lassen wollen, um lauteren Wettbewerb herzustellen.

Damit stellt sich gleichzeitig die Frage, ob Abmahntätigkeit und Geschäftstätigkeit der Abmahnenden UG in einem vernünftigen Verhältnis stehen können. Grundsätzlich kann auch ein neu auf den Markt getretenes Unternehmen abmahnen. Angesichts des Stammkapitals von 2,00 EUR und der erst einmonatigen Geschäftstätigkeit dürften hier aber bereits eine geringfügige Abmahntätigkeit ausreichen, um ein Missverhältnis und damit Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Inwieweit es sinnvoll ist, den Abgemahnten aufzufordern, das abgemahnte Verhalten binnen 72 Stunden einzustellen einer eine Frist zur Abgabe des Unterlassungsversprechens von 10 Tagen zu setzen, lässt sich sicherlich diskutieren.

Angesichts des in diesem Fall beigefügten Entwurfes eines Unterlassungsversprechens ist daran zu erinnern, das Versprechen nicht vorschnell und ungeprüft abzugeben.

So wurde unter Ziffer 1. verlangt es zu unterlassen, eine Widerrufsbelehrung zu nutzen, "die nicht dem aktuellen gesetzlich vorgeschriebenen Muster entspricht". Eine solche Erklärung sollte nicht ohne Weiteres abgegeben werden. Vorteilhafter an dieser Stelle wäre u.U. ein konkretes Versprechen, um das Risiko von zukünftigen Vertragsstrafen zu minimieren.

Unter Ziffer 2. Wurde zudem eine falsche Erklärung eingefordert. Hier war das Versprechen vorgesehen, keine Angebote mehr zu platzieren, ohne Verbrauchern "das gesetzliche Widerrufsformular anzubieten". Es besteht allerdings keine Pflicht, dem Verbraucher das Formular anzubieten, vielmehr "kann" der Unternehmer gem. § 356 Abs. 1 BGB dem Verbraucher die Gelegenheit geben, das Formular auszufüllen. Er "muss" den Verbraucher lediglich über dieses Widerrufsformular informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Das dies sinnvoller Weise durch eine Zurverfügungstellung geschieht, ist eine ganz andere Frage.

Zudem lohnt ggf. die insoweit zulässige auflösende Bedingung der Erklärung für den Fall einer endgültigen Rechtsänderung.

Nach allem kann grundsätzlich nur davor gewarnt werden, ein Unterlassungsversprechen ungeprüft abzugeben.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich besonders zu beachten. Zum einen sind die Abmahnungen oft Indiz für einen nicht vollständig abgesicherten Verkaufsauftritt, so dass auch weitere, bislang nicht abgemahnte, Verstöße vorliegen können, die zu weiteren Abmahnungen führen könnten.

Vor allem aber ist im Wettbewerbsrecht jeder Mitbewerber befugt, denselben Verstoß zu verfolgen und die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt zu verlangen, solange nicht durch die Abgabe und den Zugang eines entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsversprechens die durch die Erstbegehung entstandene Wiederholungsgefahr beseitigt worden ist. Das birgt erhebliche (Kosten-)Risiken, insbesondere als über Suchmaschinen wie Google viele unlautere Handlungen deutschlandweit und einfach recherchiert werden können. Soweit der Abmahnvorwurf berechtigt ist, sollte der Abgemahnte daher ein eigenes Interesse daran haben, diese Wiederholungsgefahr so bald wie möglich - und in der richtigen Weise - aus der Welt zu schaffen oder schaffen zu lassen.

 

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen aus den oben genannten Gründen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine jedenfalls 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung zeitnahe einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Ob eine darüber hinausgehende Absicherung des eigenen Verkaufsauftritts angeraten ist, ist für den versierten Rechtsanwalt darüber hinaus schnell zu erkennen.

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Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechenden Fachanwaltschaften zeigen, die wir auf diesem Gebiet halten.

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