Produktpiraterie und Nachahmungsschutz – BGH zeigt Grenzen auf –

Produktpiraterie und Nachahmungsschutz – BGH zeigt Grenzen auf –
24.10.2014308 Mal gelesen
In einer neuen Entscheidung vom 23.10.2014 (Aktenzeichen I ZR 133/13 – „Keksstangen“) hat der Bundesgerichtshof einen allzu weit gehenden Schutz vor Produktpiraterie/Nachahmung abgelehnt.

Konkret ging es darum, dass nicht das Produkt selbst nachgeahmt wurde, sondern dessen Präsentation. Grundsätzlich ist es so, dass selbst dort, wo keine Schutzrechte (z. B. eingetragene Designs, Marken) stehen, dann ein sogenannter ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz besteht, wenn ein Produkt eine sogenannte "wettbewerbliche Eigenart" besitzt. Eine wettbewerbliche Eigenart wird dann angenommen, wenn das entsprechende Publikum (der "Verkehr") das Produkt kennt und weiß, dass es aus einer bestimmten Quelle kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr genau die Quelle namentlich benennen kann. In solchen Fällen sieht das UWG in § 4 Nr. 9 mehrere Varianten eines Nachahmungsschutzes vor; dieser erfasst insbesondere die unzulässige Herkunftstäuschung, die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Produktes bzw. die Nachahmung, wenn die erforderlichen Kenntnisse hierzu unredlich erlangt wurden. Sonstige Nachahmungen bleiben hingegen erlaubt. In diesen Kontext fällt nun auch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs. Bereits die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Köln hatte einiges Aufsehen erregt. Das OLG war in wesentlichen Teilen der Klägerargumentation gefolgt. Dem schließt sich - wenn auch aus anderen Gründen - der Bundesgerichtshof nicht an.

Urteil Nr. 151/2014 vom 24.10.2014

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob allein schon aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse folgt, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.

Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen

LG Köln - Urteil vom 27. September 2012 - 31 O 356/10

OLG Köln - Urteil vom 28. Juni 2013 - 6 U 183/12

WRP 2013, 1508


Fazit:
Der BGH stellt in seiner jetzt getroffenen Entscheidung erst einmal auf die Frage ab, ob überhaupt ein Verstoß in Deutschland, dem Geltungsbereich des UWG und damit überhaupt des sogenannten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes vorliegt bzw. vorliegen kann. Zu der eigentlichen Frage, ob bereits die Aufmachung bzw. Präsentation des Produkts als Nachahmung zu werten ist, lässt sich zumindest derzeit noch nichts aus der Entscheidung des BGH entnehmen. Insofern muss man abwarten, ob in den, erst in einigen Monaten veröffentlichten Urteilsgründen, dann weitergehende und weiterführende Ausführungen enthalten sind.
Das neue Urteil zeigt aber einmal mehr, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen Produktnachahmungen vorzugehen. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall nicht jede irgendwie geartete Nachahmung gleich untersagt werden kann, ist der wirtschaftliche Wert einer Untersagung von Nachahmungen etwas, was oft nicht hoch genug bewertet werden kann.