Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart vom 31.07.2014 wegen des Vorwurfs des gewerblichen Handels auf eBay, obwohl privates Handeln vorgegeben wird

Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart vom 31.07.2014 wegen des Vorwurfs des gewerblichen Handels auf eBay, obwohl privates Handeln vorgegeben wird
05.08.2014280 Mal gelesen
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vorgelegt, in der unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, sie handele gewerblich, obwohl durch unsere Mandantschaft ein privater eBay Account zum Verkauf und Einkauf verwendet wird.

Gerügt wird einerseits, dass in dem Account gegen die Vorschriften des § 5 TMG, d.h. die Impressumspflicht, verstoßen wird.

Auch wird gerügt, dass es an einer Belehrung über das erforderliche Widerrufsrecht fehle.

Soweit tatsächlich ein gewerbliches Handelns angenommen werden kann, hat der Account - Inhaber auf eBay die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Impressumspflicht sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht selbstverständlich einzuhalten. Auch weitere gesetzliche Verpflichtungen kommen dazu.

Doch ab wann liegt gewerbliches Handelns auf eBay oder auch auf anderen ähnlichen Onlinemarktportalen vor?

Die Antwort lautet: Schneller als man denkt!

Vielfach machen wir in unserer Beratungspraxis die Beobachtung, dass viele auf eBay Tätige die Frage nach ihrer gewerblichen Eigenschaft falsch einschätzen. So hören wir oft das Argument, man habe ja kein Gewerbe angemeldet, so dass man in diesem Fall auch nicht gewerblich handelt. Häufig ist auch zu hören, man betreibe den Verkauf nur als Hobby, um sich möglicherweise etwas Kleines dazu zu verdienen.

Die Frage, ob gewerbliches Handeln vorliegt, bemisst sich jedoch nicht nach der eigen subjektiven Einschätzung, sondern nach rein objektiven Kriterien. Die Rechtsprechung hat hierzu in den letzten Jahren eine Indizienliste herausgearbeitet. Entscheidend ist immer eine Einzelfallbetrachtung, die sich im Wesentlichen nach folgenden Kriterien richtet:

  • Wieviele Verkäufe finden innerhalb welchen Zeitraumes statt?
  • Werden Neuwaren häufig verkauft?
  • Werden diese Neuwaren möglicherweise eigens zum Verkauf selber hergestellt?
  • Handelt es sich um gleichartige Artikel
  • Wie gestaltet sich die Artikelbeschreibung? Ist diese professionell? Werden Ergänzungen oder Zusatzprodukte zum eigentlichen Angebot feilgehalten?

Die Rechtsprechung ist in den letzten Jahren hierzu strenger geworden. So können beispielsweise schon einige wenige Verkäufe bei Vorliegen anderer Artikel für die Gewerblichkeit sprechen.

Wir als spezialisierte Anwälte sehen nahezu sofort, ob ein eBay Account als gewerblich oder noch als privat eingestuft wird. Sollten Sie selber Zweifel haben, lassen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse unbedingt vor Erhalt einer Abmahnung beraten.

Haben Sie jedoch bereits eine Abmahnung erhalten, sollte diese genau geprüft werden. Uns lagen in der Vergangenheit nicht selten Abmahnungen vor, bei denen wir zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Vorwurf nicht aufrechtzuerhalten ist.

Sollten Sie möglicherweise Mitbewerber haben, die unter dem Deckmantel des Privaten gewerblich handeln, stehen wir Ihnen auch in diesem Fall professionell zur Seite. Wir wissen nämlich von vielen eBay Händlern, die wir vertreten und beraten haben, dass der vermeintlich privat Handelnde als besonders geschäftsschädigend angesehen wird. Der Grund liegt auf der Hand:

  • Er gewährt kein Widerrufsrecht
  • Er schließt die Gewährleistungsrechte aus
  • Er zahlt als Privater durchaus weniger Gebühren bei entsprechenden Portalen

Sollten Sie eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung oder auch die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in diesem Bereich wünschen, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung auf diesem Gebiet zur Seite.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!