Abmahnung des Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. ( AGW) vom 09.04.2014 und Vertragsstrafe 3.000€ vom 20.06.2014.

Abmahnung des Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. ( AGW) vom 09.04.2014 und Vertragsstrafe 3.000€ vom 20.06.2014.
02.07.2014202 Mal gelesen
Uns wurde am 27.06.2014 eine Vertragsstrafenforderung des Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. ( AGW) zur Bearbeitung vorgelegt.

Grundlage der Forderung soll ein Verstoß gegen ein Unterlassungsversprechen unserer Mandantschaft sein.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurde ein vermeintlicher Verstoß gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) im Impressum gerügt.

Gemäß § 6 II WoVermittG besteht die Verpflichtung für Wohnungsvermittler (Makler) nur unter Angabe des Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler öffentlich Wohnräume anzubieten oder zu suchen.

In der ursprünglichen Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

ACHTUNG!

Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt unserer Auffassung nach ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich zudem bereits zu Beginn eventuelle Einwendungen gegen den Vorwurf ab. Zudem verpflichten Sie sich zur Zahlung einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00€ im Falle eines erneuten Verstoßes.

Zudem wurden pauschale abmahnbezogene Kosten in Höhe von 152,32€ gefordert.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 wird nunmehr die Zahlung einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00€ gefordert.

Rat!

Der geschilderte Fall ist ein Paradebeispiel für die Notwendigkeit der spezialisierten Rechtsvertretung von Anfang an.

Unabhängig von der letztendlich zu entscheidenden Frage, ob der Verstoß vorliegt oder nicht, kann ein falsches Handeln bereits zu Beginn der Angelegenheit mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein.   

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!