Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Wettbewerbs- und Markenrecht
05.05.2014246 Mal gelesen
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V fordert in einer vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit die Abgabe einer beiliegenden Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung in Höhe von 196,35,- EUR.

Grund für die Abmahnung ist vorliegend das Fehlen von Pflichtangaben, wie der Anbieterkennzeichnung (Impressum) und der Pflichtangaben, u. a. gem. Art. 246 EGBGB.

Bei Vereinen stellt sich anders als bei Wettbewerbern zunächst immer die Frage, ob überhaupt eine ausreichende Legitimation besteht, also genügend einschlägige Vereinsmitglieder vorliegen, um für die Mitglieder abmahnen zu dürfen (Aktivlegitimation).

Bzgl. der Unterlassungserklärung ist immer auf die genaue Formulierung zu achten. Hier droht vor allem die Abgabe eines ungewollten Schuldanerkenntnisses sowie einer zu weiten Bindung durch die jeweilige Formulierung. Aber auch, wenn sich diese Risiken nicht verwirklicht haben, ist immer wieder zu beobachten, dass durch unklare oder auslegungsbedüftige Formulierungen in den beiliegenden Entwürfen nachfolgend neuer Streit droht. Bei der Abgabe der Erklärung sollte daher genaues Augenmerk auch dann auf den konkreten Inhalt gelegt werden, wenn die Vorwürfe dem Grunde nach grundsätzlich berechtigt sind.

Zusätzlich dienen solche Schreiben immer auch als Indikatoren, dass der eigene Internetauftritt ggf. einer rechtlichen Absicherung bedarf, da ein zuvor von einem versierten Anwalt überarbeiteter Shop eine solche Abmahnung ausschließt. DA der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. nicht immer alle in Betracht kommenden Verstöße aufführt, ist es immer gut möglich, dass zudem weitere unlautere (und damit abmahnbare) Formulierungen vorliegen.

 

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen aus den oben genannten Gründen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Ob eine darüber hinausgehende Absicherung des eigenen Verkaufsauftritt geraten ist, ist für den versierten Rechtsanwalt schnell zu erkennen.

 

Erfahrung in Sachen Wettbewerbsrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

 

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

 

Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und den weiteren Handel nicht unnötig zu erschweren sowie ggf. eine darüber hinausgehende Absicherung Ihres Onlineshops, um weitere Abmahnungen zu verhindern.