OLG Düsseldorf: Gegenabmahnung kann rechtmissbräuchlich sein

OLG Düsseldorf: Gegenabmahnung kann rechtmissbräuchlich sein
28.04.20141040 Mal gelesen
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.04.2014, Az.: 26 O 11/13, über die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung entschieden.

Die Parteien handeln im Internet mit Tupperware. Die Berufungsklägerin mahnte den Berufungsbeklagten wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab. Nachdem dieser eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wendete er sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Berufungsklägerin und teilte mit, seinerseits selbst auf der Webseite der Berufungsklägerin Wettbewerbsverstöße entdeckt zu haben. Zufälligerweise handelte es sich um dieselbe Anzahl von Verstößen, die die Berufungsklägerin zuvor schon in ihrer Abmahnung geltend gemacht hatte und es wurde auch derselbe Streitwert angesetzt. Gleichzeitig bot der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin an, auf die Geltendmachung seiner Unterlassungs- Schadensersatz und sonstigen Ansprüche zu verzichten, sofern die Berufungsklägerin ihrerseits auf die Geltendmachung ihrer Kostenerstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus der vergangenen Abmahnung verzichten würde.

Die Berufungsklägerin wollte sich jedoch hierauf nicht einlassen, da sie dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich hielt. Daraufhin beantragte der Berufungsbeklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berufungsklägerin. Das Landgericht Duisburg wies zunächst im Widerspruchsverfahren durch Urteil drei von sechs Ansprüchen des Berufungsbeklagten zurück, da diese nicht glaubhaft gemacht werden konnten bzw. rechtlich keinen Bestand hatten. Hinsichtlich der übrigen drei Ansprüche bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil. Dagegen legte die Berufungsklägerin Rechtsmittel ein, da sie der Ansicht war, das Landgericht habe fälschlicherweise die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Berufungsbeklagten verneint.

Das Oberlandesgericht gab der Berufungsklägerin Recht:

Gemäß § 8 Absatz 4 UWG ist eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG hat im vorliegenden Fall genau diese Voraussetzungen für erfüllt erachtet. Nach Ansicht des Gerichts hat der Berufungsbeklagte hier seine Klagebefugnis missbraucht, als er der Berufungsklägerin den Verzicht auf seine Unterlassungsansprüche anbot, wenn sie im Gegenzug auf ihre Kostenerstattungsansprüche verzichten würde. Er hat damit eindeutig seine Bereitschaft erklärt, sich seine Unterlassungsansprüche abkaufen zu lassen, so das Gericht. Damit habe der Berufungsbeklagte versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, was eine sachfremde Erwägung darstelle, und damit die Rechtsmissbräuchlichkeit der Gegenabmahnung begründe.

Das OLG hat daher die Rechtsverfolgung des Berufungsbeklagten insgesamt als rechtmissbräuchlich gesehen und die einstweilige Verfügung insgesamt aufgehoben.