Eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann teuer werden

Eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann teuer werden
04.04.2014237 Mal gelesen
Für alteingesessene Katalogversender ist die Pflicht zur Widerrufsbelehrung nichts Neues. Viele Online-Händler jedoch tun sich mit der Ausformulierung des Belehrungstextes schwer oder unterlassen es einfach ganz, eine solche zu erstellen. Dieses Handelns, kann dem Unternehmen jedoch teuer werden.

Für alteingesessene Katalogversender ist die Pflicht zur Widerrufsbelehrung nichts Neues. Viele Online-Händler jedoch tun sich mit der Ausformulierung des Belehrungstextes schwer oder unterlassen es einfach ganz, eine solche zu erstellen. Die Folge dieses Handelns, kann dem Unternehmen jedoch teuer zu stehen kommen.

Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies ergibt sich aus § 5a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb. Hiernach handelt unlauter, wer die Entscheidung des Verbrauchers dadurch beeinflusst, dass er Informationen vorenthält, die wesentlich sind, wozu das Bestehen eines Rechts zum Widerruf nach dem Gesetz ausdrücklich gehört, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Mit anderen Worten ist immer dann eine Widerrufserklärung nötig, wenn der Verbraucher aus den Umständen der Situation heraus alle wichtigen Informationen hat um einen Kauf tätigen zu können, es also nicht lediglich um eine unverbindliche Vorabinformation zu einem Produkt oder ähnlichem geht.

Doch ist eine Widerrufsbelehrung bei jedem Internetshop in jedem Fall gefordert?

Das Gesetz spricht wie etwa in § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von demjenigen, der eine "geschäftliche Handlung" vornimmt. Nur dieser muss demnach eine Widerrufserklärung vorhalten. Was eine "geschäftliche Handlung" ist, verrät § 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Es geht also grob gesagt stets um einen Vertragsabschluss in welchem Stadium sei hier einmal dahingestellt. Neben einem Verbraucher, welcher zumeist in der Form des (potentiellen) Käufers auftritt, tritt in der Regel ein Unternehmer als (potentieller) Verkäufer auf.

Ob nun aber jeder Betreiber eines kleinen Onlineshops gleich ein Handelnder im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist, ist nicht zwingend gesagt. Dafür muss der Verkäufer zunächst als Unternehmer anerkannt worden sein. Diese Frage ist insbesondere bei eBay-Verkäufern in den letzten Jahren oft Gegenstand von Gerichtsentscheidungen gewesen. Die Gerichte lösen diese Frage über § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht nur an und auch nicht auf das Betreiben eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs. Auch derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform eBay Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. (So etwas das Urteil des Amtsgericht Detmold vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04). Konkreter wird dies, wenn man sich einzelne mit Zahlen hintermauerte Fallentscheidungen anschaut. So wurde etwa die Unternehmereigenschaft bei mindestens 252 Verkäufen im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monatensowie der Selbstbezeichnung als "PowerSeller" bejaht (Urteil des Landgerichts Mainz vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04). Oder auch ein "PowerSeller", welcher innerhalb wenigen Jahren fast 4.000 Bewertungen bekommen hat und damit wirbt, dass er wöchentlich neue Dinge einstellt, muss wohl als Unternehmer angesehen werden (so das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.12.2004, Az.: 6 W 153/04).

Es ist also durchaus ratsam, genau hinzuschauen um zu erkennen, wann eine Widerrufsbelehrung erstellt werden muss. Dies ist nicht immer, aber kann bereits schon dann der Fall sein, wenn nur der Verkäufer vermeintlich der Ansicht ist, die "Geschäfte" nur "hobbymäßig" zu betreiben, wie die Beispiele zeigen.

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