Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Arbeitsverträgen

Wettbewerbs- und Markenrecht
25.04.20082803 Mal gelesen
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Arbeitsverträgen
 
 Auch bei seitens des Betriebs ausgesprochener wirksamer Kündigung in der Probezeit kann der Mitarbeiter auf einer Ausgleichszahlung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bestehen. Nach HGB sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann wirksam, wenn sie zum Ausgleich auch eine "Karenzentschädigung" vorsehen. Eine Karenzentschädigung beträgt mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Bruttogehalts. Wenn über das eigentliche Wettbewerbsverbot hinaus zur Karenzentschädigung selbst nichts gesagt ist, stattdessen im Arbeitsvertrag nur darauf hingewiesen wird, dass im Übrigen "die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74ff. HGB gelten", dann ist die Wettbewerbsklausel insgesamt wirksam mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Ausgleichsanspruch bezahlen muss.
 
Sie sollten sich daher im Vorhinein genau überlegen, ob Sie tatsächlich ein (teures) Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, und wenn ja, ob Sie es dann nicht im Rahmen des Zulässigen in Ihrem Interesse gestaltet wissen wollen (Bereich, Dauer, ab wann, Ausstiegsklausel etc,). Die Formulierungen nachvertraglicher Wettbewerbsklauseln müssen sorgfältig geprüft werden. Die Rechtsprechung hat ein sehr strenges Auge auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen. Achtung: In Dienstverträgen von Geschäftsführern oder Vorständen kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart werden.