Das neue Onlinerecht für Onlinehändler ab 2014 - neues Widerrufsrecht und neue Informationspflichten ab dem 13.06.2014

Das neue Onlinerecht für Onlinehändler ab 2014 - neues Widerrufsrecht und neue Informationspflichten ab dem 13.06.2014
05.03.2014453 Mal gelesen
Am 13.06.2014 steht eine der umfassendsten Gesetzesänderungen im Onlinehandel überhaupt an, die erhebliche Konsequenzen für Onlineshop-Betreiber, eBay-Shop-Betreiber sowie auch für Händler auf Amazon, DaWanda und Co. nach sich ziehen werden.

Grund hierfür ist die durch den Gesetzgeber beabsichtigte europaweite Harmonisierung der Regelungen über den Onlinehandel. Das Gesetz wurde bereits am 14.06.2013 verabschiedet und hat hierbei die EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Die Neuerungen betreffen vornämlich die Gestaltung sowie die Ausübung des Widerrufsrechtes. Hiermit einher geht eine neue Musterwiderrufsbelehrung sowie zahlreiche inhaltliche Änderungen, welche unter anderem die Fristen, die Art und Weise der Ausübung, das leidliche Thema der Rücksendekosten sowie auch zusätzliche Ausschlussgründe zum Widerrufsrecht betreffen.

Neben dem neuen Widerrufsrecht, welches ab dem 13.06.2014 gelten wird, sind auch eine erhebliche Anzahl von neuen Pflichtinformationen hinzugekommen, die Unternehmer im Onlinehandel Verbrauchern vorhalten müssen.

Wir möchten Ihnen in diesem Artikel bereits einen kurzen Überblick verschaffen, welches die wesentlichen Änderungen zur Widerrufsbelehrung und zum Widerrufsrecht sind, und welche neuen Informationspflichten auf Sie als Onlinehändler zwingend zukommen werden.

 

1. Das neue Widerrufsrecht ab dem 13.06.2014 - Neuerungen im Überblick

 

-  neue Musterwiderrufsbelehrung

 

- einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen

 

-  maximales Ende der Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechtes nach 12 Monaten und 14 Tagen

 

-  keine Pflicht zur Ausübung des Widerrufsrechtes in Textform, sondern jetzt auch telefonisch möglich

 

jedoch: ausdrückliche Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher nötig; die alleinige Rücksendung der Ware genügt nicht mehr

 

-  Vorhalten eines Widerrufsformulars durch den Onlinehändler

 

-  Wegfall der 40,00 €-Klausel

 

-  dynamische Angabe der Kosten der Rücksendung in der Widerrufsbelehrung

 

-  weitere Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes für Hygieneartikel und digitale Medien

 

-  neue Formulierungen im BGB der Ausschlussgründe

 

-  europaweite Geltung

  

2. Neue Pflichtinformationen für den Verbraucher

 

-  Informationen über Lieferbeschränkungen

 

-  Einschränkungen bei zusätzlichen Zahlungsgebühren

 

-  Verbot von voreingestellten Zusatzleistungen

 

-  Versandkosteninformationen, konkrete Informationen über die Lieferfrist

 

Die vorgenannten Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

3. Konsequenzen und Folgen für den Onlinehändler

 

Das neue Onlinerecht fordert vom Onlinehändler, unabhängig ob dieser seinen Handel auch im Rahmen eines eigenen Onlineshops, auf eBay, Amazon oder einem anderen Onlinemarktportal betreibt, eine intensivste Umgestaltung des Onlineauftrittes. Die Neuerungen haben erheblichste Auswirkungen für die Widerrufsbelehrung sowie insbesondere für vorgehaltene AGB. Insbesondere wird bei der Umgestaltung im Hinblick auf die Neuerungen besonderer Wert auf die Kompatibilität zwischen dem Widerrufsrecht und den AGB gelegt werden müssen. Andernfalls drohen aufgrund möglicher Widersprüche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

Dem Onlinehändler wird im Übrigen im Hinblick auf den 13.06.2014 keine Übergangsfrist gewährt werden. Dies bedeutet de facto, dass bereits ab dem 13.06.2014 bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können. Wir sind fest davon überzeugt, dass die neuen Regelungen, die aufgrund ihres Umfanges sicherlich nicht von allen Onlinehändlern rechtssicher umgesetzt werden, eine erhebliche Abmahnwelle nach sich ziehen werden.

 

Aufgrund dessen ist rechtzeitiges Handeln unbedingt angezeigt.

 

Auch werden sich die Neuerungen ab dem 13.06.2014 auch auf alte Unterlassungserklärungen auswirken. So wird es aufgrund der Neuerungen in vielen Fällen nötig sein, alte Unterlassungsverträge zu kündigen.

 

Wir werden unsere Onlinehändler zeitnah über alle Neuerungen informieren und ihre Onlineauftritte durch Umgestaltung der Rechtstexte abmahnsicher gestalten.

 

Wir werden ferner in Kürze eine eigene Rubrik auf unserer Kanzlei-Homepage unter  www.kanzlei-heidicker.de  erstellen, in der wir weitere konkrete Informationen zu den Neuerungen im Onlinehandel bereitstellen werden.

 

Wir sind für Sie als Onlinehändler da und bereits auf die Neuerungen vorbereitet. Wir helfen Ihnen gerne aufgrund unserer Erfahrung und Spezialisierung bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften, so dass Sie sich auf das konzentrieren können, worauf es Ihnen ankommt, nämlich Ihren Handel.

Gerne unterbreiten wir Ihnen bereits jetzt ein Angebot zur rechtssicheren Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen in Ihren Onlineauftritt. Melden Sie sich hierzu unverbindlich telefonisch oder auch gerne per E-Mail bei uns in der Kanzlei.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jan B. Heidicker und sein Kanzleiteam