Wochenrückblick Abmahnungen im Markenrecht: VW, Braun, Nike, Red Bull

Wochenrückblick Abmahnungen im Markenrecht: VW, Braun, Nike, Red Bull
17.01.2014706 Mal gelesen
Seit Jahren vertreten wir Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen aus dem Bereich des Markenrechts ( Abmahnung wegen Markenverletzung). In den letzten Tagen wurden uns dabei u.a. folgende Abmahnungen vorgelegt:

1) Abmahnung Volkswagen AG  durch Remmen Rechtsanwälte

Es liegen uns eine Vielzahl von Abmahnungen der Volkswagen AG durch Remmen Rechtsanwälte vor. Es werden Onlinehändler abgemahnt, die im geschäftlichen Verkehr Marken der Volkswagen AG verwendet haben (z.B. "VW im Kreis"). Remmen Rechtsanwälte weisen in der Abmahnung darauf hin, dass die Marke "VW im Kreis" einen hohen Bekanntheitsgrad. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass jegliche Verwendung zu einer Rufausbeutung der Marke führt.

 Remmen Rechtsanwälte fordern für die VW AG:

  • Eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Schadensersatz von 1000 €
  • Kostenerstattung von 2.687,60€
  •   Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Ware

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Gegenseite durchaus gewillt ist, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Abmahnung sollte daher nicht ignoriert werden.

2) Abmahnung der  Nike International Ltd. druch Dentons Rechtsanwälte

Die Firma Nike International Ltd. fordert im Rahmen einer aktuellen Abmahnung durch  die Kanzlei Dentons :

  •  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Vernichtung der möglicherweise übrigen Fälschungen
  •   Kostentilgung von 1.202€ (Gegenstandswert: 25.000€)

Hintergrun der Abmahnung der Rechtsanwälte Dentons ist in der Regel der versuchte Import von gefälschten Nike-Waren. Den Betroffenen wird die Verletzung der Marken der Firma Nike vorgeworfen. Dentons Rechtsanwälte weisen ergänzend darauf hin, dass bei  der Verletzung von Kennzeichenrechten, Gegenstandswerte von bis zu 300.000€ vorkommen können.

3) Abmahnung: Red Bull GmbH/Anwaltsbüro Gorny

Unserer Kanzlei liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung vor, in der das Anwaltsbüro Gorny das österreichische Unternehmen Red Bull GmbH vertritt.

Red Bull ist insbesondere bekannt für den Vertrieb des gleichnamigen Energy Drink. Red Bull ist Inhaberin der Wortmarke "Red Bull", die international registriert ist. Deutsche sowie europäische Gerichte haben wiederholt den Bekanntheitsgrad der Marke festgestellt. Das verleiht ihr Schutz vor jeder anderen Verwendung.

Die Abmahnung besagt, der Betroffene hat eine Markenverletzung an der Wortmarke "Red Bull" begangen.

Rechtsanwälte Gorny fordern den Betroffenen in der Abmahnung dazu auf, die Verwendung von Abbildungen eines roten Bullenkopfes zu unterlassen.

Der Betroffene wird weiterhin zur nachweislichen Vernichtung der Ware und der entsprechenden Werbemittel aufgefordert. Der Betroffene wird zur Auskunft über Vertriebs- und Absatzwege, Mengen, Preise und gewerbliche Abnehmer verpflichtet.

Innerhalb der gesetzten Frist erwartet Gorny eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die vom Betroffenen zu tragenden Kostenbelaufen sich auf 1.973,90€ (Gegenstandswert: 100.000€).

 

4) Abmahnung: Braun GmbH/ FPS Rechtsanwälte - Verkauf von nachgeahmten Aufsteckbürsten im Internet

Zum wiederholten Male treten die Rechtsanwälte von FPS für die Braun GmbH in Erscheinung. FPS mahnt in einer markenrechtlichen Abmahnung den Betreiber eines ebay- und Amazonshops ab, der über diesem Wege Aufsteckbürsten vertreibt.

Bei den Aufsteckbürsten soll es sich um Nachahmungen des Modells Oral-B Precision Clean (EB 17) handeln. FPS erwähnt in der Abmahnung, dass Braun elektrische Zahnbürsten und die dazugehörigen Aufsteckbürsten herstellt und vertreibt. Das Aufsteckbürstenmodell Oral-B Precision Clean (EB 17) ist laut Abmahnungsschreiben neben anderen Modellen insbesondere durch Patente geschützt und als europäisches und internationales Design registriert.

Aus der Abmahnung geht weiterhin hervor, dass die Braun GmbH die vom Betroffenen angebotenen Aufsteckbürsten per Testkauf erworben und geprüft hat. Demnach soll es sich eindeutig um patentverletzende Produkte handeln.

FPS Rechtsanwälte fordern für die Braun GmbH

-          Abgabe einer Unterlassungserklärung

-          Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung

-          Auskunfts- und Rechnungslegung

 

Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnung wegen Markenverletzung:

Seit 2008 haben wir bereits hundertfach Mandanten in markenrechtlichen Abmahnungsfällen verteidigt. Entscheidend ist zunächst, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markenrechts vorliegt. Dies ist durch einen spezialisierten Anwalt zu prüfen. Liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, scheidet eine Verletzung der Marke regelmäßig aus.

Liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr jedoch vor, muss die Frage der konkreten Verletzung geprüft werden. Liegt eine Markenverletzung vor, kann es erforderlich werden eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben, um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Auch hier gilt: Es sollte niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden.

Wir bieten Ihnen:

  • ein erste kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar

Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren) Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie erreichen uns unter:
Tel: 0251 - 20 86 80 30
Fax: 0251 - 20 86 80 50
E-Mail: info@ra-kreuztor.de