Vorliegend hatte der Betreiber eines Onlineshops einen Konkurrenten abgemahnt unter anderem wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und einem Verstoß gegen die Preisangabepflichten. Er forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.081,20 Euro auf. Der andere Online-Händler gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch die Abmahnkosten zu zahlen.
Darüber hinaus sprach der abgemahnte Händler gegenüber dem abmahnenden Shopbetreiber am 10.05.2012 ebenfalls eine Abmahnung aus. Er machte dabei einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.181,20 Euro geltend und erklärte gegenüber der erstgenannten Forderung die Aufrechnung.
Gegenabmahnung ist grundsätzlich erlaubt
Hierzu entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. 4 U 52/13), dass die Klage des erstabmahnenden Online-Händlers hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten unbegründet ist. Die Aufrechnung war wirksam ausgesprochen worden. Hierzu führte das Gericht aus, dass Gegenabmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes grundsätzlich zulässig sind.
Gegenabmahnung: Nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich
Anders ist das nur dann, wenn die Gegenabmahnung ausnahmsweise gem. § 8 Nr. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist. Dies ergibt sich nicht daraus, dass der Abgemahnte von dem Einklagen seiner im Rahmen der Gegenabmahnung geltend gemachten Forderung abgesehen hat. Maßgeblich ist, dass der Abgemahnte hier seinerseits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten und in diesem Zusammenhang von der Möglichkeit der Aufrechnung mit Abmahnkosten Gebrauch gemacht hat.
Gleichfalls sollten Online-Händler mit dem Ausspruch von Gegenabmahnungen vorsichtig sein. Denn es ist nicht immer absehbar, wann die Gerichte im konkreten Fall von Rechtsmissbrauch ausgehen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Gegenabmahnung nur deshalb erfolgt, um den Abmahner mit Kosten zu belasten.