Catch-all“-Funktion für „.de.de“ verletzt Markenrecht

Wettbewerbs- und Markenrecht
04.07.2012288 Mal gelesen
„Tippfehler“ dürfen nicht mittels Weiterleitung zu Werbezwecke genutzt werden. Die Nutzung einer „catch-all“-Funktion für die Eingabe von „computerbild.de.de“ verletzt die Markenrecht von „computerbild.de“, so das KG Berlin in seinem Urteil vom 23.05.2012 (5 U 119/11). Die Verwendung der Domain „de.de“ mit „catch-all“-Funktion stellt eine Zeichennutzung dar.

Im dem KG Berlin vorliegenden Fall hatte ein Seitenbetreiber eine Domain registriert, die auf eine Webseite mit einer "sponsered links"-Sammlung verlinkt. Als "sponsered links" bezeichnet man Links, die auf Geschäftsangebote Dritter verweisen. Der Beklagte hatte als Domaininhaber von "de.de" eine "catch-all"-Funktion benutzt, mit deren Hilfe alle eingegebenen Adressen, die auf ".de.de" enden, auf die Domain des Beklagten umgeleitet werden. "Tippfehler" werden gezielt genutzt, um die eigene Klickrate zu erhöhen.

"Catch-all"-Programmfunktion stellt eine Benutzung im Sinne des Markenrechts dar

Interessanterweise hatte sich der Beklagte eben nicht explizit die Adresse "computerbild.de.de" gesichert, sondern lediglich alle auf ".de.de" endenden Adressen mittels "catch-all"-Funktion auf seine Webseite umgeleitet.

Dem Einwand des Beklagten, er benutze die Marke der Klägerin nicht, da er die streitgegenständlichen Domains nicht gesondert registriert habe und die Eingabe dieser Adresse vom Internetnutzer erfolge, folgte das KG Berlin in seinem  Urteil vom 23.05.2012 (5 U 119/11)  nicht.

Es sei vielmehr die Programmfunktion "catch-all", die dazu führe, dass der Nutzer keine Fehlermeldung angezeigt bekomme, sondern auf die Seite des Beklagten umgeleitet werde. Die Programmfunktion sei in diesem Fall gerade darauf ausgelegt, solche "Tippfehler"-Eingaben einzufangen.

Die Nutzung einer "catch-all"-Funktion im konkreten Fall stelle eine markenmäßige Verwendung dar, für die der Programmnutzer verantwortlich sei. Der Beklagte profitiere mit Hilfe dieser Funktion gerade von dem Bekanntheitsgrad der Webseiten der Klägerin. Es sei von dem Beklagten in Zukunft zu unterlassen, insbesondere zu Werbezwecken durch "sponsered-link"-Sammlungen, eine "catch-all"-Funktion für Seiten zu nutzen, die denen der Klägerin derart ähnlich sind.

Fazit:

Die Besonderheit des Falles besteht in der vom Gericht angenommenen markenmäßigen Benutzung, ohne dass der Beklagte die Marke konkret genutzt hat. Die Umleitungsfunktion reicht aus, um eine Nutzung anzunehmen. Es kommt hier nicht auf die Verwendung der Zeichen selber an. Die Tatsache, dass durch ein solches Programm die Marke der Klägerin zur Erhöhung der eigenen Klickrate genutzt wird, stellt allein schon eine Markenverletzung dar .

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:

BGH: Gemeinschaftsmarke ZAPPA ist zu löschen

Facebook verliert gegen Faceporn

OLG Stuttgart zur Haftung von Domainparking-Anbieter für fremde Markenrechtsverletzung