Wettbewerbsverbot bei Kündigung während der Probezeit

Wettbewerbs- und Markenrecht
02.07.20073288 Mal gelesen

Wird das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung innerhalb der Probezeit beendet und der Vertrag enthielt eine Wettbewerbsverbotsklausel, so kann trotz der kurzen Laufzeit eine Entschädigung gefordert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.


1. Sachverhalt
Die Klägerin war für ca. 3 Monate als Ergotherapeutin bei der Beklagte beschäftigt. Die Beklagte kündigte der Klägerin innerhalb der Probezeit.
Im Vertrag gab es eine Wettbewerbsklausel, in welcher der Klägerin für 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umkreis von 15km der Beklagten eine Tätigkeit untersagt war. Außderdem war vereinbart, daß die gesetzlichen Vorschriften der §§74 ff. HGB gelten sollten.
Nachdem die Klägerin außergerichtlich mitgeteilt hatte sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu halten, verlangte sie die Zahlung einer Karenzentschädigung. Da die Beklagte nicht zahlte, ging die Klägerin vor das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht Würzburg hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte der Kägerin die eingeforderte Karenzentschädigung zugesprochen. Darauf hin ging die Beklagte in die Revision.


2. Rechtlicher Hintergrund
Häufig vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dies ist eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt für eine bestimmte Zeit in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber zu gehen. Andernfalls muß der Arbeitnehmer befürchten, daß der Arbeitnehmer sofort eine Konkurrenz zu ihm aufbaut. Im Gegenzug zu diesem Wettbewerbsverbot, muß der Arbeitgeber ein Entschädigung an den Arbeitnehmer bezahlen. Wenn eine solche Vereinbarung über die Entschädigungszahlung fehlt, dann ist das Wettbewerbsverbot insgesamt auch nichtig.

3. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2006 (10 AZR 407/05)

Das BAG hielt die Entscheidung das Landesarbeitsgericht für richtig. Im wesentlichen gab es hierzu zwei Begründngen:

a) Die Beklagte habe mit ein Wettbewerbsverbot mit der Klägerin vereinbart. Außerdem sei durch der Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften der §§74 ff. HGB auch eine Karenzentschädigung zuzusprechen. Zwar sei nicht ausdrücklich eine Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes vereinbart worden, aber die Beklagte habe ausdrücklich in Ihrem Vertrag auf die gesetzlichen Regelung Bezug genommen.

Dazu führte das Arbeitsgericht aus:
"Die Beklagte hat der Klägerin in § 12 Satz 2 des Arbeitsvertrags zwar nicht ausdrücklich eine Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots zugesagt. Die Parteien haben jedoch in dieser Vertragsbestimmung vereinbart, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten. Diese Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften ist angesichts deren Regelungsdichte ausreichend, um alle wesentlichen Elemente einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede abzudecken (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103, 107) . Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des HGB, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (BAG 14. August 1975 - 3 AZR 333/74 - AP HGB § 74 Nr. 35 = EzA HGB § 74 Nr. 34 ) . Dem steht nicht entgegen, dass § 74 Abs. 2 HGB selbst keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung begründet, sondern deren vertragliche Zusage voraussetzt. Im Rechtsverkehr wird eine solche Bezugnahme als die Vereinbarung einer Karenzentschädigung verstanden, ohne die das Wettbewerbsverbot nicht wirksam wäre (BAG 14. August 1975 - 3 AZR 333/74 - aaO) . Wenn nicht besondere Umstände zu einer anderen Auslegung zwingen, ist anzunehmen, dass die Parteien eine rechtswirksame Wettbewerbsabrede treffen wollen und mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB die Zahlung von Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe verabreden. Besondere Umstände, die zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat solche besonderen Umstände auch nicht behauptet. "

b) Der Anspruch war auch begründet, obwohl das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden ist. Wenn die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes erst nach dem Ablauf der Probezeit gelten soll, muß dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Daran fehlte es hier; auch eine Vertragsauslegung konnte nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Daher mußte die Beklagte die Karenzentschädigung trotz allem zahlen.

4. Fazit
Ein Wettbewerbsverbot hat den Vorteil für den Arbeitgeber, daß er sich vor Konkurrenz absichern kann. Andererseits müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen und die Einzelheiten sollte man in einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt klären.

Rechtsanwalt Klaus Wille
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