Anforderungen zur Neuartigkeit von Lebensmitteln nach der Novel-Food-VO / wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wettbewerbs- und Markenrecht
03.05.2012376 Mal gelesen
Nach der Novel-Food-VO („NFV“) sollen zum Schutz des Verbrauchers neuartige Lebensmittel einer Sicherheitsprüfung unterliegen, bevor sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden. Die NFV bildet dabei allerdings auch Grundlage für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Novel Food VO

Immer wieder werden Anbieter von Lebensmitteln wegen des angeblichen Fehlens des nach der NFV erforderlichen Notifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG iVm mit der NFV wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so dass sich zahlreiche Obergerichte sich jüngst in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen mit dem Anwendungsbereich der NFV beschäftigt haben.

Zuletzt haben sich etwa das OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 23.05.2011) und das OLG Köln (Urteil vom 15.07.2011) mit solchen Verfahren beschäftigt.

Nach Art 1 Abs. 2 der NFV fallen Lebensmittel, sofern sie überhaupt die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. a bis f erfüllen, als nicht neuartig nicht unter den Anwendungsbereich der NFV, wenn sie vor dem Inkrafttreten der NFV (1997) im Gemeinschaftsgebiet bereits in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Ein solcher Anwendungsausschluss führt dazu, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt. Da insoweit den Anspruchsteller zwar die Beweislast für das Vorliegen dieser Negativtatsache trifft, die Gerichte (OLG Nürnberg und OLG Köln aaO) aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, können solche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bereits begründet sein, wenn es dem Anspruchsgegner nicht gelingt die Verwendung in nennenswertem Umfang vor 1997 darzulegen.

Hilfreich ist insoweit neben fachkundiger Beratung der Novel Food Katalog der Europäischen Kommission, der dies für zahlreiche Lebensmittel darlegt und bereits den Anwendungsausschluss belegt.

So können unberechtigte Abmahnungen erfolgreich zurück gewiesen werden.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz 

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