OLG Stuttgart zur Haftung von Domainparking-Anbieter für fremde Markenrechtsverletzung

Wettbewerbs- und Markenrecht
24.04.2012260 Mal gelesen
Ein Anbieter von Domain-Parking haftet unter bestimmten Umständen als Störer für die Markenrechtsverletzungen seiner Kunden. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt.

Vorliegend betrieb die Inhaberin der Marke "KWICK" eine Webseite unter der Domain www.kwick.de. Sie beschwerte sich bei der Domainparking-Plattform SEDO als dem Host-Provider darüber, dass dort ein Unbekannter die Domain "www.kwwick.de" registriert und in das Domian-Parking Programm eingefügt hatte. Sie wies SEDO darauf hin, dass dort Werbung für direkte Konkurrenten von KWICK eingeblendet wurde. Daraufhin blieb SEDO untätig und forderte die Zusendung einer Markenurkunde zwecks Prüfung einer Markenrechtsverletzung Hierzu war die Inhaberin der Marke KWEDO nicht bereit. Sie mahnte SEDO wegen einer Markenrechtsverletzung ab und verlangte Erstattung der Abmahnkosten. Doch SEDO gab lediglich die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und weigerte sich die Abmahnkosten zu erstatten.

 

Normalerweise keine Haftung als Störer

Hierzu stellt das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.04.2012 (Az. 2 U 91/11) zunächst einmal klar, dass der Anbieter einer Domain-Parking Plattform normalerweise nicht für die Markenrechtsverletzungen ihrer Kunden als Störer haftet. Denn er hat diesbezüglich keine Prüfungspflicht.

 

Haftung bei hinreichender Kenntnis einer Rechtsverletzung

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Anbieter einer Domain-Parking-Plattform als Host-Provider in hinreichender Form von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden wird. Hierzu gehören keine nebulösen Behauptungen. Vielmehr muss der Hinweis so konkret formuliert worden sein, dass der Rechtsverstoß durch den Anbieter der Domainparking-Webseite festgestellt werden kann. Hiergegen muss der Anbieter zeitnah vorgehen.

 

Normalerweise keine Belege erforderlich

Demgegenüber braucht der betroffene Inhaber eines Markenrechtes gewöhnlich keine Belege vorzulegen. Anders ist die Situation nur bei begründeten Zweifeln des Domainparking-Unternehmens an den dargelegten Umständen.

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Anbieter der Domainparking-Plattform als Störer für die gerügte Markenrechtsverletzungen seines Kunden haftet. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist er ausreichend über die Rechtsverletzung seines Kunden informiert worden. Er hätte den Eintrag-wie in der Abmahnung gefordert-innerhalb von zwei Wochen unterbinden müssen, ohne von dem Inhaber des verletzenden Markenrechtes weitere Nachweise zu fordern.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Abzuwarten bleibt, ob hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.

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