Es besteht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Internet-Juwelier und örtlichem Ladengeschäft

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.03.2012249 Mal gelesen
Das OLG Celle musste sich in einer aktuellen Entscheidung damit auseinandersetzen, ob zwischen einem Online-Händler von Edelmetallen und einem lokalen Ladengeschäft ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dies nicht der Fall ist, es fehlt an einem räumlich relevanten Markt (OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012 – Az.: 13 U 174/11).

Sachverhalt:

 

Die Klägerin wirbt in ihrem Internetauftritt damit, dass sie Gold auch auf dem Postweg ankauft. Der Beklagte ist Inhaber eines Ladengeschäfts, der ebenfalls Gold ankauft. Die Klägerin machte einen Wettbewerbsverstoß geltend.

 

Entscheidung:

 

Das LG hatte die Klage zugunsten der Klägerin stattgegeben. Das OLG gab der Berufung statt, mit der Begründung, es fehle an der Klagebefugnis. Es bestehe zwischen den streitenden Parteien kein Wettbewerbsverhältnis. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Wettbewerbsverhältnis nur vor:

 

"wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen"

 

Das Gericht konkretisierte dann die Voraussetzungen:

 

"Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein"

 

Das Gericht führt zwar aus, dass keine allzu hohe Anforderungen an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu stellen seien, die Klägerin vorliegend aber dennoch nicht ein solches Verhältnis hinreichend dargestellt bzw. unter Beweis gestellt hat.

 

Die Tatsache, dass die Klägerin auch damit wirbt, auf dem Postweg Gold anzukaufen, überzeugt den Senat nicht. Er beschreibt den maßgeblich relevanten räumlichen Markt als der der Geschäftstätigkeit des Beklagten. Dieser betreibt sein Ladengeschäft in W. (Niedersachsen). Der Internetauftritt der Klägerin ist in W. zu empfangen und nach Ansicht des Senats, käme rein theoretisch daher auch in Betracht, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigen, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden und sich dann auch tatsächlich dazu entschließen, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Das Gericht stellt hier allerdings fest, dass die Klägerin dies weder unter Beweis gestellt, noch dargelegt hat, dass eine derartige Praxis geschehen könne. Der Senat sieht eine solche Praxis im Übrigen als "lebensfremd" an.

Ferner hatte der Beklagte vorgetragen, dass der Internetauftritt der Klägerin auf den ersten drei Trefferseiten einer bekannten Suchmaschine gar nicht zu finden sei. Der Senat hatte dazu angemerkt:

"Dann aber ist schon nicht ersichtlich, wie potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin stoßen sollen."

Der Senat vertiefte dann noch mal seine Einstellung zur Praxis, über das Internet Gold anzukaufen:

"[.....]Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt ist, gibt es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl. Dass es angesichts dessen Personen gibt, die ihre Goldvorräte, anstatt sie in ein Geschäft vor Ort zu bringen, auf dem - unsicheren und kostenauslösenden - Postweg an die Klägerin versenden, wo die Ware und der eventuell zu zahlende Erlös überhaupt erst einmal geprüft werden muss, ohne dass der potentielle Verkäufer zu diesem Zeitpunkt noch Zugriff auf sein Gold hat, erscheint dem Senat als überaus lebensfremd, zumal die Klägerin auch gar nicht behauptet, dass ihr Angebot sich von dem anderer Goldankaufsstellen im für den potentiellen Kunden positiven Sinne unterscheidet."

Des Weiteren hatte die Klägerin noch vorgetragen, dass sie in W. und Umgebung drei Agenturpartner hat, die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Gold für sie ankaufen würden. Dieses Vorbingen verhalf der Klägerin auch nicht zum Erfolg. Sie machte zudem zum Ende hin widersprüchliche Aussagen, so dass nicht mehr sicher war, ob diese Agenturpartner denn tatsächlich bestehen würden und ob sie denn auch Gold angekauft hatten.

 

Fazit:

 

Die Einstellung des Senats ist nicht wirklich nachvollziehbar. Es gibt mittlerweile viele Internet-Juweliere, die über den Postweg Gold ankaufen und durchaus erfolgreich sind. Des Weiteren gibt es auch zahlreiche Entscheidungen, die nicht zwischen "Offline-" und Onlinehändler im Bereich des Wettbewerbsrechts unterscheiden und diese wurden nicht von dem OLG Celle berücksichtigt. Möglicherweise hätte ein anderes Gericht anders entschieden.

 

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