Sachverhalt:
Beide Parteien vertreiben gewerblich im Internet Kraftfahrzeuge. Der Antragsteller hat nach einer Abmahnung wegen einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung folgende einstweilige Verfügung erwirkt:
"Der Ag. wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Waren (KFZ-Teilen) zum Zwecke des Wettbewerbs im Internet auf der Verkaufsplattform eBay den Verbraucher unvollständig oder falsch zu belehren ... oder dergestalt zu belehren, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist davon abhängt, dass die Voraussetzungen "gem. §?312c Abs.?2 BGB i.V.m. §?1 Abs.?1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie gem. § 312e Abs. 1 BGB i.V.m. §?3 BGB-InfoV" erfüllt werden ..."
Die Antragsgegnerin hatte gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, doch das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Das OLG Hamm kam auch zu dem Ergebnis, dass eine eingelegte Berufung der Antragsgegnerin unbegründet ist.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie in ihrer Widerrufsbelehrung auf die falschen Vorschriften, nämlich diejenige der BGB-InfoV, Bezug genommen hat, anstatt auf Art. 246 §§ 1-3 EGBGB zu verweisen, gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, weil es sich bei der Pflicht dies gemäß § 312c BGB Absatz 1 BGB i.V.m Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB zu tun, um Marktverhaltensregeln handelt. Ferner ist dabei auch nicht von einem Bagatellverstoß ( § 3 Absatz 1 UWG) auszugehen:
"Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer "informierten", d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.?Aufl., §?3 Rdnr.?122)."
Bei der unvollständigen oder unrichtigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht ist diese Spürbarkeitsschwelle überschritten (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 149). Gerade beim Warenkauf im Fernabsatz sei das Widerrufsrecht ein wichtiges rechtliches Instrumentarium des Käufers, sich von dem Vertrag lösen zu können. Der Käufer könnte dann, wenn er die Normen nicht findet, weil sie falsch angegeben wurden, verunsichert sein und dann ggf. von der Geltendmachung seines Widerrufsrecht abgehalten werden. Des Weiteren wird eine Wiederholungsgefahr durch den festgestellten Verstoß indiziert. Fazit: Im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist erhöhte Vorsicht geboten. Es ist dringend zu raten, stets auf die Aktualität und Richtigkeit der Paragraphenkette zu achten und sich über zukünftige Änderungen im Klaren zu sein, auch wenn dies mühsam sein mag. Das Thüringer OLG Jena hat nämlich mit Beschluss vom 20.07.2011 (Az.: 2 W 320/11) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Paragraphenkette im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht eine inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung betrifft. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eine nicht mehr geltende Paragraphenkette (§§ 1, 3 BGB-InfoV) verwendet. Im Übrigen aber entsprach die Widerrufsbelehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Zwar begründet eine Widerrufsbelehrung, die veraltet ist, einen Verstoß gegen §§ 3, 5a, 4 Nr. 11 UWG, weil sie nicht klar und eindeutig ist und eine Wiederholungsgefahr vermutet wird, doch wurde diese nicht glaubhaft gemacht und vorliegend genügte der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung unstreitig eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwendet hat, um diese Vermutung zu erschüttern. Ferner hatte das Gericht ausgeführt, dass der begangene Verstoß nicht in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern alleine auf einem Versehen beruht. Es bedarf dann auch nicht der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. BGH GRUR 1996, 290 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I), die sonst zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr verwendet wird.
"In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde."
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