Facebook "Gefällt-mir"-Button, Achtung - Wettbewerbsrecht, Urteil des Landgerichts Münster

Wettbewerbs- und Markenrecht
20.12.2011500 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des LG Münster haften Facebook-Nutzer für fremde rechtswidrige Produktwerbung auf Unterlassung, wenn sie diese auf ihrer Seite eingeblendet, mit dem Facebook-Gefällt-mir-Button versehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung haben.

Die Entscheidung des LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11 betraf einen Fall, bei dem der Beklagte einen Flyer auf seiner Seite mit dem Facebook-Gefällt-mir-Button versehen hatte.

Er vertrieb selbst Produkte von der Firma, die die Flyer vertrieben hatte. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Beklagte auf Unterlassung.

Dazu erläuterte das Landgericht: "Indem der Beklagte diesen Flyer (.) auf seiner Seite mit dem "gefällt mir"-Button versehen hat, hat er auch eine im zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen."

Hier finden Sie dazu den Gesetzestext, § 3 I UWG:

"§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen."

Zurück zu der Entscheidung: 

"Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall."

Dies war hier nach Ansicht des Gerichts der Fall, da der Beklagte selbst Produkte der Firma vertrieben hätte, die wiederum den Flyer vertrieb. Daher hätte auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung für dieses Produkt bestanden. Weiter heißt es in dem Urteil:

"Mit dem Anklicken "gefällt mir"-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen "gefällt mir"-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies - auch bei objektiver Betrachtung - sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen."

Nun werden nicht Wenige meinen, wenn es sich ansonsten um eine private Facebookseite handeln würde, dann dürfte aber jedenfalls kein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht gegeben sein. Weit gefehlt! Dazu führt das Landgericht aus:

"Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine "rein private" Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der "gefällt mir"-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist."

Die Entscheidung verdeutlicht: Die Facebook-Nutzung ist mit Vorsicht zu genießen. Ansonsten ist die nächste teure Abmahnung - etwa wegen der Haftung für rechtswidrige Werbung - unter Umständen nicht fern.

Rechtsanwältin Wienen
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