Markenrecht

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.10.2011402 Mal gelesen
Ein Registrierungszeichen, das mit dem Begriff "Germany" versehen ist, stellt eine Angabe über die geographische Herkunft dar

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.05.2011 (AZ: 6 U 41/10) entschieden, dass eine Marke, die über den Zusatz "Germany" verfügt vom Verkehr derart verstanden wird, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wird. Im zu entscheidenden Fall, war zwischen den Parteien unstreitig, dass das beworbenen Produkt nich in Deutschland produziert wurde. Die Verwenderin trug vor, dass es sich um einen zulässigen Hinweis auf den Unternehmenssitz handele, der ebenfalls unstreitig in Deutschland lag. Die Beklagte nutzte die Marke sowohl als Unternehmenszeichen als auch markenmäßig. Eine derartige Doppelfunktion des Zeichens ist durchaus üblich.
Der angesprochene Verbraucherkreis geht nach Ansicht des Gerichts bei dem angegriffenen Zeichen deswegen von einer geogrpahischen Herkunftsbezeichnung aus, weil es über ein "R im Kreis" verfügte. Dem angesprochenen Fachkreisen ist bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht wird, wie er nur für eine Marke möglich ist. Die Entscheidung beruht auf § 127 MarkenG; § 128 MarkenG; § 127 Abs. 1 MarkenG; § 128 Abs. 1 MarkenG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.