Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Enzymax", unter der sie Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Die Beklagte bietet ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel an, allerdings unter der Bezeichnung "Enzymix". Das Berufungsgericht (OLG Köln) gab der Klage auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "Enzymix" für Nahrungsergänzungsmittel statt. Die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.
Liegt bei einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch keine Doppelidentität (Identität von Waren/Dienstleistungen und den verwendeten Zeichen) vor, bedarf es zusätzlich einer Verwechslungsgefahr. Identisch waren hier zwar die Waren, nicht jedoch die Zeichen. Diese waren aber aufgrund des Buchstabens "m", der vom objektiven Betrachter sowohl zu "Enzy(m)" als auch zu "(m)ax" oder "(m)ix" gezählt wird, ähnlich. Daraus resultiert das Erfordernis einer Verwechslungsgefahr. Maßgeblich für die Bejahung dieser Verwechslungsgefahr war insbesondere die geringere Wahrnehmungsintensität der Verbraucher bei nicht apothekenpflichtigen Produkten. Der Verbraucher achtet in der Regel nicht so sehr auf den Produktnamen, wenn es sich um "ungefährliche" Nahrungsergänzungsmittel handelt.
Grundsätzlich kann eine Verwechslungsgefahr in folgenden drei Fallkonstellationen bestehen. (Immer dann, wenn keine Doppelidentität vorliegt)
- Markenidentität und Produktähnlichkeit
- Markenähnlichkeit und Produktidentität
- Markenähnlichkeit und Produktähnlichkeit
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen und bemisst sich nach ständiger BGH-Rechtsprechung nach einer Wechselwirkung von Zeichen- und Produktidentität bzw. -ähnlichkeit. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann so zum Beispiel durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck des Verbrauchers abzustellen.
Weitere Fälle, in den Verwechslungsgefahr angenommen wurde:
WISA-PEX und WISA für identische Waren
SERVAMED und SERVA für identische Waren
INTECTA und tecta für identische Waren
Rebenfreund und Traubenfreund für identische Waren
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