Ab jetzt gilt eine verschärfte Haftung für Abfallentsorger bei Müllverbrennungs-, Bauschuttrecycling- und Biogasanlagen sowie sonstigen Anlagen mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

Verwaltungsrecht
28.07.20071744 Mal gelesen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig stellt sich die Frage, ob in Zukunft McDonald´s für die Reinigung der Autobahnrastplätze zahlt?


Die Abfallentsorgung ist eines der großen Probleme der westlichen Wohlstandsnationen, denn ein unvermeidbares Problem des Konsums ist der damit einhergehende Müll.


Die Probleme sind hierbei nicht nur der groß angelegte Entsorgungstourismus, sondern auch die mit Müll gefüllten Plastiktüten rund um Altglasbehälter, Bushaltestellen und an sonstigen dunklen Ecken.


Illegal abgelagerte Müllberge in Nah-Erholungsgebieten, Bauschutthaufen im Neubaugebiet und insbesondere aufgegebene Deponien sorgen vielerorts für weiteren Ärger.


All diesen Fällen gemeinsam ist, dass die Täter meist nur schwer zu greifen sind und die Entsorgung letztlich von der Allgemeinheit bezahlt werden muss. Billige Entsorgungswege sind daher wichtig.


Eine Lösung ist daher die Müllverbrennung, im Zeitalter der Kreislaufwirtschaft als thermische Verwertung bezeichnet, da der Müll ja nicht einfach verbrannt wird, sondern man in zur Energieerzeugung nutzt.


Den gleichen Weg beschreitet man in zahlreichen Bereichen, wie die Biogas - Anlagen und die Anlagen zum Recycling von Bauschutt zeigen.


All diesen Anlagen ist gemeinsam, dass sie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft verbunden sind, da neben der eigentlichen Entsorgung auch noch ein beachtliches Verkehrsaufkommen im Rahmen des Anlieferns bewältigt werden muss.


Da eine Verarbeitung "just in time" praktisch nicht möglich ist, lagern auf dem Betriebsgelände der Anlagen meist auch noch größere Abfallmengen, bzw. "Rohstoffe".


Die seit vielen Jahren durchgeführte Privatisierung der Entsorgung hat aber zu weiteren Problemen geführt, nämlich der Frage, was mit einer Anlage und insbesondere dem dort lagernden Abfall geschieht, wenn der Betreiber einfach den Betrieb einstellt oder in die Insolvenz geht?


Diese Fälle gewinnen deshalb eine besondere Brisanz, weil zum einen längere Entsorgungsketten bestehen und zum anderen der Anlieferer dem Betreiber den Besitz am Abfall überträgt.


Nach bisheriger Rechtslage konnte daher nicht einfach auf den Anlieferer oder einen früheren Abfallbesitzer zurückgegriffen werden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt mit Urteil vom 28. Juni 2007 (Aktenzeichen: BVerwG 7 C 5.07) anders entschieden und damit die Rechtslage grundlegend verändert:


Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmen Verträge mit verschiedenen Abfallerzeugern, aufgrund derer es den Abfall einsammelte und zu einer Recyclinganlage eines anderen Unternehmens brachte, sodass diesem auch der Besitz übertragen wurde.


Der Anlagenbetreiber ging in Insolvenz und die Abfallbehörde verlangte von dem Unternehmer das Abräumen und die Entsorgung, wogegen dieser sich wehrte.
Die Vorinstanzen gaben im auch Recht, da er eindeutig nicht mehr der Abfallbesitzer war und im Rahmen seiner Verträge absolut korrekt handelte.


Nicht so das Bundesverwaltungsgericht; nach der Entscheidung bleibt auch der frühere Abfallbesitzer in der Pflicht und muss den auf der Anlage lagernden Abfall entsorgen.


Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass nach § 16, Absatz 1, Satz 2 KrW- / AbfG zwar die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen werden kann, aber die vorherigen Besitzer trotzdem in der Pflicht bleiben.
Es gelte in jedem Fall das Verursacherprinzip, welches ein allgemeiner Gedanke des Umweltrechtes ist, sodass grundsätzlich jeder Abfallerzeuger bis zur endgültigen Entsorgung verpflichtet bleibt.


Es bleibt daher abzuwarten, welche Konsequenzen die Abfallbehörden aus dieser Entscheidung ziehen, da streng genommen jetzt auch der ursprüngliche Produzent die Entsorgung zahlen muss, wenn beispielsweise der alte Fernseher - welcher auf dem Autobahnrastplatz "vergessen" wurde - entsorgt werden muss.

Nimmt man das Verursacherprinzip ernst, müssen letztlich auch die Fast-food-Ketten anteilig für die Reinigung der Innenstädte aufkommen.

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