Lebensversicherung: Kürzung der Bewertungsreserven nur bedingt zulässig

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
01.10.2018243 Mal gelesen
Bei Lebensversicherungen ist die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven nach einer Gesetzesänderung 2014 erheblich gesunken. Dass die Lebensversicherer die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen dürfen, hat der BGH unlängst bestätigt (Az.: IV ZR 201/17).

"Der BGH hat in seinem Urteil aber auch klar gemacht, dass die Versicherer die Beteiligung nicht nach Lust und Laune kürzen dürfen. Vielmehr müssen sie nachweisen, dass die Herabsetzung der Bewertungsreserve wirtschaftlich erforderlich ist", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Da passt es nicht ins Bild, wenn der Versicherer einerseits die Beteiligung an den Bewertungsreserve kürzt und andererseits Gewinne an die Aktionäre ausschüttet. Das sah auch das Landgericht Stuttgart so und hat entschieden, dass ein Lebensversicherer seinen Kunden deutlich höher an den Bewertungsreserven beteiligen muss. Der Versicherer muss fast 7500 Euro mehr an den Versicherungsnehmer überweisen (Az.: 16 O 157/17).

Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) wurde den Versicherern 2014 zwar die Möglichkeit eingeräumt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kürzen, gleichzeitig verankerte der Gesetzgeber aber auch eine sog. Dividendensperre. "Das heißt, der Versicherer darf nicht bei den Verbrauchern kürzen und gleichzeitig Dividenden an seine Aktionäre ausschütten", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Diese Regelung versuchen Versicherer teilweise mit einem Gewinnabführungsvertrag zu umgehen, indem sie die Gewinne an den Mutterkonzern ausschütten und der dann Dividenden an die Aktionäre auszahlt. Dieser Praxis hat das LG Stuttgart einen Strich durch die Rechnung gemacht. In so einem Fall liege kein Sicherungsbedarf vor, so das Gericht. Ansonsten müssten die Kunden allein für die Garantien aus den noch laufenden Verträgen aufkommen.

"Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings hat der BGH ähnlich entschieden, so dass den Versicherern bei der Kürzung der Bewertungsreserven klare Grenzen gesetzt sein dürften. Eine genaue Überprüfung der Auszahlung einer Lebensversicherung kann sich also lohnen", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Wer grundsätzlich mit der Entwicklung seiner Lebensversicherung unzufrieden ist, kann prüfen lassen, ob der Widerspruch möglich ist. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs erhält der Versicherungsnehmer anders als bei der Kündigung seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

                

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de