Rechtswörterbuch

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Gewinnabführungsvertrag

 Normen 

§§ 291 ff.AktG

§ 83 AktG

§ 22 EGAktG

§§ 14 ff. KStG

 Information 

Der im Aktiengesetz normierte Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG) ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.

Hinweis:

Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt vor, wenn vereinbart wird, dass nur ein Teil des Gewinns oder der Gewinn einzelner Betriebe des Unternehmens an ein anderes Unternehmen abzuführen ist. Ferner ist auch ein Unternehmensvertrag in Form einer Gewinngemeinschaft möglich: So kann sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verpflichten, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen.

Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, so trifft das Unternehmen, an das der Gewinn abgeführt wird nach § 302 AktG die Verpflichtung zur Verlustübernahme. Es muss während der gesamten Vertragsdauer jeden entstehenden Jahresfehlbetrag des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Aus Gründen des Gläubigerschutzes besteht eine Einstandspflicht für die Schulden des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens auch noch nach Beendigung des Gewinnabführungsvertrags. So hat das Unternehmen den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

Auf einen Gewinnabführungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen Teilgewinnabführungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden. Der Vertrag, seine Änderung und seine Aufhebung bedürfen der schriftlichen Form.

Hinweis:

Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (BGH 05.11.2001 II ZR 119/00).

Besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag, sind die besonderen Regelungen über die Verpflichtung zur Verlustübernahme und zum Schutz der Gläubiger entsprechend anzuwenden. Wegen der nur teilweise erfolgten Gewinnabführung hat dabei jedoch die Verlustübernahme in der dem Teil der Gewinnabführung entsprechenden Höhe zu erfolgen. Ebenso berechnet sich die Höhe der Einstandspflicht nach dem Prozentanteil des Gewinns, der abgeführt wurde.

 Siehe auch 

Beherrschungsvertrag

Betriebspachtvertrag

Konzern

Unternehmen

Unternehmensvertrag

BGH 31.05.2010 - II ZR 6/09 (Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)

BGH 05.04.1993 - II ZR 238/91

BAG 06.10.1992 - 3 AZR 242/91

Altmeppen: Cash Pooling und Kapitalerhaltung bei bestehendem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag; Neue Zeitschrift für Gesellschaftrecht - NZG 2010, 361

Berninger: Errichtung einer stillen Gesellschaft an einer Tochter-AG bei bestehendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Mutter- und Tochter-AG; Der Betrieb - DB 2004, 297

Hahn: Bezugnahme auf § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH wirklich erforderlich?: Deutsches Steuerrecht - DStR 2009, 1834

Hohage/Willkommen: Zu Art und Umfang der Bezugnahme auf § 302 AktG in Gewinnabführungsvertrag; Betriebs-Berater - BB 2010, 1119

Mühl/Wagenseil: Der Gewinnabführungsvertrag - gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte; Neue Zeitschrift für Gesellschaftrecht - NZG 2009, 1253