Unzufrieden mit der Ertragsprognose Ihrer Lebensversicherung?

ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. (jetzt RvH AG & Co. KG i.L.) kündigt Fortsetzung der Gesellschaft an
07.09.2017107 Mal gelesen
Jetzt Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen!

Aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus fällt es vielen Lebensversicherungsgesellschaften zunehmend schwerer, den bei Abschluss garantierten Mindestzins zu erwirtschaften. Für Versicherungsnehmer, die das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht abwarten wollen, stellen Kündigung und/oder Widerruf mögliche Handlungsoptionen dar. Auch wenn bei einer Kündigung der zur Auszahlung kommende Rückkaufswert bedingt durch die Verrechnung mit Kosten und Gebühren erfahrungsgemäß geringer ausfallen wird als die bereits eingezahlten Beiträge, kann die Kündigung, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften, deren wirtschaftliche Zukunft unsicher ist, als erster wichtiger Schritt sinnvoll und empfehlenswert sein.

"Raus mit Plus" durch Widerruf!

Parallel dazu kann dann der Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem ausgezahlten Rückkaufswert durch die Erklärung des Widerrufs durchgesetzt werden. Bei erfolgreichem Vertragswiderruf müssen die Lebensversicherungsunternehmen grundsätzlich den Gesamtbetrag aller bereits geleisteten Einzahlungen zurückerstatten - ohne Abzug von Kosten und Gebühren. Lediglich die Kosten für den übernommenen Versicherungsschutz während der bisherigen Laufzeit dürfen von der Versicherungsgesellschaft einbehalten werden. Im Gegenzug haben die Lebensversicherungen den eingezahlten Betrag aber auch für die gesamte Laufzeit mit durchschnittlich fünf Prozent über dem jeweiligen für das Jahr geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Diese Verzinsung ist in der Regel sogar höher als der vertraglich garantierte Mindestzins.

Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen!

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und EuGH haben den Versicherungsnehmern ein "ewiges Widerrufsrecht" zugesprochen. Dies bedeutet konkret: Ist die in den Versicherungsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft, hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen, so dass die betreffenden Verträge noch heute widerrufen und damit rückabgewickelt werden können. 

Erste Anlaufstelle: www.lv-ausstieg.de 

Um abzuklären, ob auch Ihr konkreter Lebensversicherungsvertrag durch Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt werden kann und ob damit auch Sie von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren können, bietet die Internetseite www.lv-ausstieg.de eine erste kostenfreie und unverbindliche Anlaufstelle. Erfahrene Rechtsanwälte überprüfen, ob und gegebenenfalls wie Sie sich von Ihrer Lebensversicherung lösen können und zeigen Ihnen in einer anschließenden Beratung auf, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind.