Auswege aus der fehlgeschlagenen Altersvorsorge

19.06.201714 Mal gelesen
In den vergangenen Jahren hat sich die Medienlandschaft v.a. darauf gestürzt, dass Bankkunden in vielen Fällen die Möglichkeit hatten und auch noch haben, durch Widerruf sich von ihrem hochverzinsten Darlehen zu trennen und Geld zu sparen.

Dabei ist etwas untergegangen, dass seit Jahren der BGH und auch die Instanzgerichte über Klagen von Versicherungskunden zu befinden haben, die der Überzeugung sind, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Belehrungen über ihr Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht fehlerhaft sind.

Im Falle einer unzureichenden Belehrung kann sich der Verbraucher auch nach Jahren durch Widerspruch bzw. Rücktritt von diesen oftmals schlecht sich entwickelnden Versicherungsverträgen trennen. Teilweise können hier mehrere tausend oder zehntausend Euro gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der eine Vielzahl von Kunden von Lebens- und Rentenversicherungen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vertritt.

Ein solches Vorgehen ist auch bei sog. Nettopolicen möglich. Bei diesen schließt der Versicherungskunde beispielsweise einen Lebensversicherungsvertrag und gleichzeitig eine gesonderte Vermittlungsvereinbarung. Anders als bei einem herkömmlichen Vertrag sind die Provisionen des Versicherungsvermittlers nicht in die monatlichen Versicherungsbeiträge eingepreist, sondern gesondert durch den Kunden zu bezahlen. Nicht selten wird der Kunde unzureichend darauf aufmerksam gemacht, dass er unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Provisionen vollumfänglich zahlen muss, er also diese Zahlungen auch leisten muss, wenn er sich schon nach kurzer Zeit von dem ggf. wenig lukrativen Versicherungen trennen möchte. Versicherungskunden bemerken dies oftmals erst, wenn sie von der Vermittlungsgesellschaft unter Hinweis auf die frühzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages eine Zahlungsaufforderung über mehrere tausend Euro Provisionen erhalten.

Betroffene Anleger können diesen Zahlungspflichten im Einzelfall durch Widerruf oder aber durch die Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung entgehen. Gleiches gilt für in den vergangenen Jahren recht beliebte Sparpläne z.B. in Gold, bei welchen Kunden ebenfalls zum Abschluss gesonderter Vermittlungsvereinbarungen / Vergütungsvereinbarungen veranlasst worden sind.

Somit bieten sich für enttäuschte Kunden von Altersvorsorgeprodukten wie Renten- und Lebensversicherungen sowie Sparplänen Möglichkeiten, den eingetretenen Schaden zu beseitigen oder doch zumindest zu mindern. Daher sollten sich betroffene Verbraucher von einem entsprechend spezialisierten Anwalt über ihre Rechte und Ansprüche aufklären lassen.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit 15 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.

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