Bankvollmacht für den Erbfall

Verkehrsrecht
22.06.20064461 Mal gelesen

 Seine Erben kann man per Testament oder Erbvertrag bestimmen. Das bedeutet aber nicht, dass sie sofort mit dem Todesfall über das Hinterlassene verfügen können. Hierzu muss zunächst das Testament eröffnet werden und der Erbschein ausgestellt werden. Erfahrungsgemäß kann das zwischen vier Wochen und einem Jahr in Anspruch nehmen. Besteht zwischen den einzelnen Miterben Streit, dauert es im Zweifel noch erheblich länger.

 

Dieser Erbschein ist jedoch Voraussetzung, um gegenüber der Bank wirksam auftreten zu können. Ohne Vorlage des Erbscheins oder zumindest des notariellen Testaments mit Eröffnungsniederschrift können die Erben nicht über die Konten  des Verstorbenen verfügen. Dies kann insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn dringend auf das Vermögen zugegriffen werden muss, weil ein Kursverfall droht oder Verbindlichkeiten zu begleichen sind.

 

Dem kann durch eine gesonderte Vollmacht nach Todeseintritt vorgebeugt werden. Der Vollmachtnehmer kann hierin zur Vornahme sämtlicher Bankgeschäfte oder nur in Bezug auf einzelne Konten oder Depots bzw. zu einzelnen Handlungen bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor dem Tod entweder der Bank oder dem Vollmachtsnehmer auszuhändigen. Die Banken und Sparkassen verfügen hierzu bereits über hauseigene vorbereite Formulare. Sobald der Erbschein erteilt ist, kann die Vollmacht von den Erben einzeln widerrufen werden.

 

Eine andere Alternative ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Auch dieser muss erst das Amt annehmen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten, bevor er verfügungsbefugt ist. Er darf per Gesetz Verpflichtungen und Schenkungen nur unter engen Voraussetzungen vornehmen. Seine Handlungsfähigkeit kann jedoch nicht durch den Widerruf einzelner Miterben eingeschränkt bzw. behindert werden.