Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage begründet keine erneute Auflage

Verkehrsrecht
09.11.2011436 Mal gelesen
Das VerwG Hannover hat am 18.01.2011 entschieden, dass § 31a StVZO keine Rechtsgrundlage bei einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage des Halters eines Kfz bietet, ihm eine weitere entsprechende Auflage zu erteilen, wenn er das Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht vorlegt und die zuerst verhängte Frist abgelaufen ist. Bei solch einem Verstoß droht aber eine Geldbuße nach § 69a Abs. 3 Nr. 4a StVZO.

Das VerwG Hannover hat am 18.01.2011 entschieden, dass § 31a StVZO keine Rechtsgrundlage bei einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage des Halters eines Kfz bietet, ihm eine weitere entsprechende Auflage zu erteilen, wenn er das Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht vorlegt und die zuerst verhängte Frist abgelaufen ist. Bei solch einem Verstoß droht aber eine Geldbuße nach § 69a Abs. 3 Nr. 4a StVZO.

 

Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen die erneute Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Am 02.03.2009 wurde mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von 50 km/h um 24 km/h überschritten, jedoch wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 23.07.2009 wurde dem Antragsteller auferlegt, als Halter des Pkws sechs Monate lang ab Bekanntgabe der Entscheidung (24.07.2009) ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gericht teilte dem Beteiligten rechtzeitig mit, dass die Frist zur Fahrtenbuchführung abgelaufen sei. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mehrmals auf, das Fahrtenbuch vorzulegen und erinnerte ihn jeweils an seine Verpflichtung. Dem kam der Antragsteller nicht nach.

Ihm wurde von der Bußgeldstelle des Antragsgegners mit Bescheid vom 31.03.2010 gemäß §§ 31 a StVZO, 69 a StVZO, 24 StVG, Nr. 190 BKat, § 17 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 50,- ? auferlegt und mit Bescheid vom 08.10.2010 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut das Führen eines Fahrtenbuchs an, und zwar für die Dauer von nunmehr neun Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides. Die Verlängerung der Frist wurde mit der Nichtführung des mit Bescheid vom 23.07.2009 angeordneten Fahrtenbuchs begründet.

 

§ 31a Abs. 1 S. 1 StVZO bietet allerdings keine Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen. Dieses Vergehen wird vielmehr mit einer Geldbuße von 50,- ? und einem Punkt sanktioniert, wie es der Antragsgegner auch angeordnet hat. Das Unterlassen der vom Antragsgegner angeordneten Vorlage des Fahrtenbuchs wird als Verwaltungsunrecht, das heißt als eine Verhaltensweise mit einem geringen Unrechtsgehalt durch eine Geldbuße geahndet. Eine erneute Fahrtenbuchführungspflicht hat die Nichtvorlage des Fahrtenbuchs dagegen nicht zur Folge, denn der Sachverhalt war abgeschlossen und die ursprüngliche Fahrtenbuchführungsfrist war abgelaufen.

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.