Wertersatz bei Internet-Singlebörsen

Verbraucherschutz
21.06.201738 Mal gelesen
Aus Neugier melden sich viele Singles bei Internet-Partnerbörsen an und stellen nach wenigen Tagen fest, dass dies doch nicht ihre Art ist auf diese Art Bekanntschaften zu schließen.

Theoretisch ist dies auch kein Problem, denn es gibt ein Widerrufsrecht.

So weit so gut, doch ist bei Ausübung eines Widerrufsrechtes, Wertersatz für bereits erbrachte Dienste zu leisten. Bei einer Jahresgebühr von 500 ? gibt es Portale, die den zu leistenden Wertersatz in Höhe von 300 ? beziffern, obwohl das Portal kürzer als zwei Wochen genutzt wurde, berichtet Frau Rechtsanwältin Jordan der Kanzlei Cäsar-Preller. Dies steht in keinem Verhältnis.

 

Bei Beschwerden stellen sich die Portale stur, so dass oft ein Rechtsanwalt die Ansprüche der Betroffenen gerichtlich geltend machen muss.

 

Theoretisch ist dies auch kein Problem, denn es gibt ein Widerrufsrecht.

So weit so gut, doch ist bei Ausübung eines Widerrufsrechtes, Wertersatz für bereits erbrachte Dienste zu leisten. Bei einer Jahresgebühr von 500 ? gibt es Portale, die den zu leistenden Wertersatz in Höhe von 300 ? beziffern, obwohl das Portal kürzer als zwei Wochen genutzt wurde, berichtet Frau Rechtsanwältin Jordan der Kanzlei Cäsar-Preller. Dies steht in keinem Verhältnis.

 

Bei Beschwerden stellen sich die Portale stur, so dass oft ein Rechtsanwalt die Ansprüche der Betroffenen gerichtlich geltend machen muss.

 

Theoretisch ist dies auch kein Problem, denn es gibt ein Widerrufsrecht.

So weit so gut, doch ist bei Ausübung eines Widerrufsrechtes, Wertersatz für bereits erbrachte Dienste zu leisten. Bei einer Jahresgebühr von 500 ? gibt es Portale, die den zu leistenden Wertersatz in Höhe von 300 ? beziffern, obwohl das Portal kürzer als zwei Wochen genutzt wurde, berichtet Frau Rechtsanwältin Jordan der Kanzlei Cäsar-Preller. Dies steht in keinem Verhältnis.

 

Bei Beschwerden stellen sich die Portale stur, so dass oft ein Rechtsanwalt die Ansprüche der Betroffenen gerichtlich geltend machen muss.

Theoretisch ist dies auch kein Problem, denn es gibt ein Widerrufsrecht.

So weit so gut, doch ist bei Ausübung eines Widerrufsrechtes, Wertersatz für bereits erbrachte Dienste zu leisten. Bei einer Jahresgebühr von 500 ? gibt es Portale, die den zu leistenden Wertersatz in Höhe von 300 ? beziffern, obwohl das Portal kürzer als zwei Wochen genutzt wurde, berichtet Frau Rechtsanwältin Jordan der Kanzlei Cäsar-Preller. Dies steht in keinem Verhältnis.

 

Bei Beschwerden stellen sich die Portale stur, so dass oft ein Rechtsanwalt die Ansprüche der Betroffenen gerichtlich geltend machen muss.