Kürzere Speicherdauer nach Restschuldbefreiung: 6 Monate Schufa-frei

Schufa Restschuldbefreiung nach 6 Monaten anstelle von 3
15.08.202341 Mal gelesen
DSGVO? Nun gibt es eine verkürzte Speicherfrist eines Schufa-Eintrags über die Restschuldbefreiung. Was diese für Betroffene bedeutet: 6 Monate Schufa frei.

Kürzere Speicherdauer nach Restschuldbefreiung ermöglicht schnellere Bonitätserholung

Statt 3 Jahren nun 6 Monate

Die Restschuldbefreiung ist ein bedeutender Meilenstein für Personen, die ein Privatinsolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen oder abgeschlossen haben. Sie erlaubt es ihnen, ihre Schulden abzulegen und neu anzufangen. Allerdings führte der Eintrag der Restschuldbefreiung in der Schufa bisher dazu, dass die Bonität der Betroffenen für lange Zeit beeinträchtigt wurde. Die Schufa speicherte diesen Eintrag üblicherweise drei Jahre lang, was die Kreditwürdigkeit erheblich einschränkte. Doch es gibt gute Neuigkeiten: Die Schufa hat nun entschieden, die Speicherdauer für diesen Eintrag auf lediglich sechs Monate zu verkürzen. Dadurch können Verbraucher schneller ihre Bonität wiederherstellen und früher Zugang zu Krediten und Finanzierungen erhalten.

 

Rechtliche Frage zur Speicherfrist bei der Schufa

Aktuell gibt es jedoch eine rechtliche Frage bezüglich der dreijährigen Speicherfrist bei der Schufa. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten aus öffentlichen Verzeichnissen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien vorgelegt. In einem konkreten Fall klagte eine Person, da bei der Schufa ein Eintrag über ihre Restschuldbefreiung länger gespeichert wurde als in den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte (sechs Monate im Vergleich zu drei Jahren). Die Schufa steht somit in Bezug auf die Speicherdauer der Daten zur Restschuldbefreiung in der Kritik. Die endgültige Entscheidung hierzu liegt beim EuGH, der über die Zulässigkeit und die Speicher- und Löschfristen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien entscheiden wird. Ebenfalls wird ein ähnlicher Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) behandelt, der über die Zulässigkeit der bisherigen Speicherfrist entscheiden soll. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

 

Transparenz und schnellere Bonitätserholung dank verkürzter Speicherfrist

Um Transparenz und Sicherheit für Verbraucher zu gewährleisten, hat die SCHUFA beschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung vorab auf sechs Monate zu verkürzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Eintrag nach nur einem halben Jahr automatisch gelöscht wird. Diese verkürzte Speicherfrist hat erhebliche Auswirkungen auf die Bonität der Verbraucher. Früher waren sie drei Jahre lang den negativen Auswirkungen des Eintrags ausgesetzt und hatten begrenzte Möglichkeiten, Kredite oder andere Finanzierungen zu erhalten. Mit der verkürzten Speicherfrist haben sie nun die Chance, schneller ihre Bonität zu erholen und ihr finanzielles Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken.

 

Umgang mit personenbezogenen Daten und das Recht auf Löschung

Die Schufa unterliegt der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderen rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Gemäß der DSGVO haben Verbraucher das Recht, ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist. Um einen falschen Eintrag löschen zu lassen, ist es wichtig, zunächst herauszufinden, ob ein solcher überhaupt vorliegt. Dazu können Verbraucher eine kostenlose Selbstauskunft beantragen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der DSGVO haben betroffene Personen das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls dies der Fall ist, haben die Betroffenen das Recht auf Auskunft über diese Daten. Die Schufa bietet diese kostenfreie Auskunft, genannt "Datenkopie", neben kostenpflichtigen Angeboten auf ihrer Website an. Sobald die Auskunft vorliegt, ist es entscheidend, eventuelle fehlerhafte Einträge zu identifizieren, damit diese schnellstmöglich korrigiert werden können. Eine Richtigstellung erfolgt durch entsprechende Nachweise, die die tatsächliche Sachlage belegen.

 

Eignen sich Musterbriefe zur Löschung von Schufa-Einträgen?

 

Die Verwendung von vorgefertigten Musterbriefen kann eine wertvolle Unterstützung bei der Erstellung eines Antrags auf Datenlöschung sein. Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass solche standardisierten Vorlagen nicht alle individuellen Aspekte eines bestimmten Falls abdecken können. Unsere umfassende Expertise zeigt, dass private Wirtschaftsunternehmen oft erst dann reagieren, wenn rechtlicher Druck in Form einer Klage ausgeübt wird. Anliegen, die außerhalb des Gerichtsverfahrens formuliert werden, werden häufig entweder ignoriert oder abgelehnt. Bei komplexen Angelegenheiten, Zweifeln bezüglich bestehender Forderungen oder der Richtigkeit von Einträgen kann es hilfreich sein, einen Anwalt einzuschalten, um der Aufforderung zur Löschung zusätzlichen Nachdruck zu verleihen. Falls fälschlicherweise Einträge erfolgt sind, muss die Schufa diese umgehend löschen. Daher ist es ratsam, die eigenen Daten regelmäßig zu überprüfen. Durch das Löschen negativer Einträge sollte sich in der Regel der Score-Wert verbessern, welcher von der Schufa zur Ermittlung der Bonität genutzt wird. Wenn jedoch gelöschte Einträge trotz ihrer Entfernung den Score-Wert weiterhin beeinträchtigen, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe eines Anwalts rechtliche Schritte einzuleiten, um den Score-Wert anzugleichen.

 

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Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 

 

 

Quellen

https://www.schufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-sechs-monaten/

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-prueft-wann-muss-die-schufa-die-alten-schulden-loeschen

https://www.merkur.de/wirtschaft/schufa-loescht-alte-schulden-ab-sofort-nach-sechs-monaten-zr-92176862.html

https://www.rnd.de/wissen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-nach-sechs-monaten-was-das-bedeutet-und-wen-es-betrifft-APKZX2DDP5A3DGZ6T3DEY4IIQE.html

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/schufa-datenspeicherung-insolvenz-101.html

https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/vor-gerichtsurteil-schufa-loescht-alte-schulden-schon-nach-sechs-monaten/29063158.html

https://www.morgenpost.de/ratgeber/article238011297/schufa-frist-aenderungen-speicherung-privatinsolvenz-kuerzung-restschuldbefreiung.html

Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO - meineSCHUFA.de

SCHUFA Service und Kontaktmöglichkeiten (meineschufa.de)

https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/restschuldbefreiung-schufa-nach-6-monaten

https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/nach-privatinsolvenz-wieder-kreditwuerdig