Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende – nur noch eingeschränkt

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02.01.202039 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neueren Urteil entschieden, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verfällt.

Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende - nur noch unter bestimmten Voraussetzungen

Neues Urteil von EuGH und BAG

Wenige Monate nach einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verfällt.

Nach dem Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts verfällt der Urlaub nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert hat, ihn dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihm mitgeteilt hat, dass der nicht genommene Urlaub am Jahresende oder - falls ein Übertragungsfall vorliegt (z.B. Urlaubssperre im Dezember) - am Ende des Übertragungszeitraums (Ende März des Folgejahres) verfällt.

Was müssen Arbeitgeber ab sofort tun

Arbeitgeber müssen ab sofort ihre Arbeitnehmer

  • konkret, rechtzeitig und transparent
  • über den konkreten Urlaubsanspruch informieren,
  • über den Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende oder - falls ein Übertragungsfall vorliegt - am Ende des Übertragungszeitraums (Ende März des Folgejahres) belehren und
  • dazu auffordern, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (am besten unter Angabe eines Stichtags, bis zu dem der restliche Urlaub beantragt werden soll).

Zu Beweiszwecken sollten Arbeitgeber dies in Textform tun (z.B. E-Mail), sich den Erhalt bestätigen lassen (z.B. Lesebestätigung) und die entsprechenden Dokumente aufbewahren.

Offene Fragen

Was unter "konkret, rechtzeitig und transparent" zu verstehen ist, schreiben die Richter in ihrem Urteil leider nicht. Es ist aber zu vermuten, dass die genaue Zahl der Resturlaubstage genannt werden muss, die Information spätestens Mitte November erfolgen und für den Arbeitnehmer verständlich formuliert sein muss.

Ob auch eine einheitliche Aufforderung, etwa durch eine Rundmail oder einen Hinweis am "Schwarzen Brett" bzw. in Intranet ausreicht, hat das Gericht offen gelassen. Gleiches gilt für eine frühzeitige Information, etwa gleich zu Jahresbeginn bei der Urlaubsplanung für das gerade begonnene Jahr.

Mögliche zusätzliche Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer

Da das Arbeitsgericht keinen Vertrauensschutz gewährt, dürfte das Urteil rückwirkend bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen EU-Richtlinie gelten. Somit könnten Arbeitnehmer plötzlich deutlich höhere Urlaubsansprüche haben.

Empfehlung

Insbesondere Arbeitgeber, die sich in den letzten Jahren auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen haben, sollten durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob diese Urlaubsansprüche nach der neuen Rechtsprechung tatsächlich verfallen sind oder noch bestehen.

Gerne berate ich Sie hierzu und formuliere ein entsprechendes Musterschreiben an die Arbeitnehmer.

Rufen Sie am besten gleich an und vereinbaren einen Termin.

0711 / 7 22 34 39 0

tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de