Verfallen meine Urlaubsansprüche zum 31.03.2019? - NEIN sagt der EuGH

Urlaubsrecht Urlaubsanspruch
17.01.20191180 Mal gelesen
Wie der EuGH am 06.11.2018 in der Sache "Kreuziger" entschieden hat, verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb, weil ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.

Spätestens zum 31.03.2019 verfallen Arbeitnehmern wieder ihre noch nicht genommenen Urlaubstage aus 2018 - so war es bisher!

Wie der EuGH am 06.11.2018 in der Sache "Kreuziger" entschieden hat, verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb, weil ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen. 

Nach dem Spruch des EuGH ist eine gesetzliche Regelung, aufgrund derer der gesetzlich Mindesturlaub (20 Tage bei 5 Tagewoche) automatisch zum Jahresende verfalle, unabhängig ob der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Urlaub wahrzunehmen europarechtswidrig.

Nach dem Spruch der Europarichter obliegt es dem Arbeitgeber "konkret und in völliger Transparenz" dafür zu "sorgen", dass der Arbeitnehmer in der Lage sei, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, Dazu müssen Arbeitgeber "erforderlichenfalls förmlich" ihre Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub zu nehmen. Des Weiteren müssen Arbeitgeber "rechtzeitig" mitteilen, dass der Urlaub ansonsten am Ende des Bezugszeitraums (je nach Vertrag kann das der 31.12. oder der 31.03. eines Jahres sein) verfalle. Auch muss der Arbeitgeber den Hinweis bringen, dass dies auch der Fall ist, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesen Zeitraum falle.

Das Urteil ist zwar für das Bundesarbeitsgericht nicht zwingend bindend, er ist aber davon auszugehen, dass das BAG, das sich bisher bei der Auslegung der § 7 Abs 3 und 4 BUrlaubG sehr großzügig zeigte, zukünftig auch europarechtskonform und in Anlehnung an die "Kreuziger"-Entscheidung urteilen wird.

?Praxistipp für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten um für Rechtssicherheit zu sorgen Rundschreiben entsprechend den Vorgaben des EuGH zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs an Ihre Arbeitnehmer senden und den Zugang sicherstellen und nachweisen.