Vollstreckungsaufschub bei Fahrverbot

Umweltrecht
10.02.2006 3448 Mal gelesen

Neben der Geldbuße ist für grobe oder beharrliche Pflichtenverstöße nach dem Straßenverkehrsgesetz auch die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen. Im Sinne einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann es nach besonders verantwortungslosem Verhalten des Fahrers oder wegen mangelnder Rechtstreue bei wiederholten Verstößen angeordnet werden. Bei Zuwiderhandlung gegen die 0,5 Promille-Grenze oder Fahrt unter Wirkung einer Rauschmittel-Substanz muss das Fahrverbot angeordnet werden, wie auch in den im Bußgeldkatalog benannten Fällen (Regelfahrverbote). Bei diesen Verkehrsordnungswidrigkeiten wird das Vorliegen einer groben und beharrlichen Pflichtverletzung des Kraftfahrers per se unterstellt, so dass mit der entsprechenden Bußgeldentscheidung in der Regel auch ein  Fahrverbot zu verhängen ist. Allerdings ist auch in diesen Regelfällen zu prüfen, ob nicht bei Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann. Die Folgen des Fahrverbotes dürfen nämlich im Einzelfall bei dem Betroffenen nicht zu einer solchen Härte führen, dass es ihm, im Vergleich zu den typischerweise mit einem Fahrverbot verbundenen Nachteilen, unzumutbar wäre (Übermaßverbot).

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Gegenüber "Ersttätern" muss von der Behörde aber ausdrücklich angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn sämtliche Führerscheine (auch internationale) in amtliche Verwahrung gegeben werden, spätestens jedoch mit Ablauf von vierMonaten seit Eintritt der Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Abgabe beginnt die Verbotsfrist. "Ersttäter", die in den Genuss dieses Vollstreckungsaufschubes kommen, sind nur Fahrer, gegen die in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon ein Fahrverbot verhängt worden ist. Diese Zwei-Jahres-Frist wird gerechnet ab der Rechtskraft des früheren Fahrverbotes. Eine frühere Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren hindert den Vollstreckungsaufschub aber nicht, auch nicht eine vorläufige Entziehung. Der "Ersttäter" hat also innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten eine Wahlmöglichkeit, den Beginn des Fahrverbotes selbst zu bestimmen.   

Somit ist für denjenigen, der wenig Aussicht hat, sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf eine unangemessene Härte zu berufen, wenigstens die Möglichkeit gegeben, die Verbüßung des Fahrverbots in eine Zeit zu legen, in der es ihm am bequemsten passt. Durch die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und die damit verbundene Verzögerung der Rechtskraft lässt sich Zeitrahmen, in dem die Wahlmöglichkeit besteht, auf ca. sechs bis sieben Monate ausdehnen.

Die Vergünstigung für Ersttäter hat allerdings auch dazu geführt, dass sich bei den Gerichten der Maßstab für das Absehen eines Fahrverbots aufgrund beruflicher Gründe verschärft hat. Der Betroffene muss sich zunächst auf seine Wahlmöglichkeit verweisen lassen, die es ihm ermöglicht, sich einerseits auf den Beginn des Fahrverbotes einzustellen und zum anderen die Verbüßung in eine Zeit zu legen, wo es ihn wirtschaftlich weniger hart trifft.